TrinkwV

Trinkwasserverordnung

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

Vom 20.6.2023

§ 63

Anordnungen von Maßnahmen des Gesundheitsamts oder der zuständigen Behörde zur Gefahrenabwehr bei Wasserversorgungsanlagen

(1) 1Das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde ordnet die erforderlichen Maßnahmen an, wenn nach der Beurteilung nach § 62 Absatz 1 eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist, nach den Nachforschungen nach § 62 Absatz 2 eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist oder nach der Beurteilung nach § 62 Absatz 3 ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht. 2Für Eigenwasserversorgungsanlagen kann das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde erforderliche Maßnahmen anordnen, sofern sie dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit für erforderlich hält. In der Regel ordnet das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde an,

1. dass der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Wasserversorgung zu sorgen hat, sofern ihm dies auf zumutbare Weise möglich ist,
2. dass die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon mit bestimmten Auflagen weiterbetrieben werden dürfen und dass erforderliche Maßnahmen zu treffen sind, wenn die Umstellung auf eine anderweitige Wasserversorgung nach Nummer 1 nicht möglich ist und sofern eine Schädigung der menschlichen Gesundheit durch die Auflagen und Maßnahmen ausgeschlossen werden kann, oder
3. dass der Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage zu unterbrechen ist, sofern auch die Maßnahmen der Nummer 2 nicht möglich sind.

(2) Bei der Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen haben das Gesundheitsamt und die zuständige Behörde auch die Schädigungen zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit zu besorgen wären, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde.

(3) Das Gesundheitsamt hat, erforderlichenfalls durch Anordnung, sicherzustellen, dass der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage die Wasserversorgung in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort unterbricht, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1. mit Krankheitserregern im Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Trinkwasser zu desinfizieren,
2. durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Von Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und von Satz 1 darf nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten, und wenn gleichzeitig die Verwendung des Trinkwassers eingeschränkt wird.

(4) Die Unterbrechung des Betriebs und die Wiederinbetriebnahme der betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.