(1) 1Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert für den Parameter Legionella spec. 2in einer Trinkwasserinstallation nach § 51 Absatz 1 erreicht wird, und kommt der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage seinen Handlungspflichten nach § 51 Absatz 1 bis 3 nicht nach, so fordert das Gesundheitsamt ihn unter Fristsetzung auf, diese Handlungspflichten zu erfüllen.
(2) 1Kommt der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage seinen Handlungspflichten nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nach Absatz 1 nicht fristgemäß und vollständig nach, so prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. 2Befugnisse des Gesundheitsamts nach § 61 bleiben unberührt.
(3) 1Das Gesundheitsamt kann, wenn im Hinblick auf das Ausmaß einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts für den Parameter Legionella spec. 2und im Hinblick auf die Betroffenheit von Risikogruppen sofortige Maßnahmen erforderlich sind, anordnen, dass der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage die betroffenen Verbraucher sofort informiert oder andere Maßnahmen zum Gesundheitsschutz ergreift.