(1) Das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde hat, sofern erforderlich durch Anordnung, die Einhaltung der Informationspflichten des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage nach § 52 sicherzustellen.
(2) Das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde stellt sicher, dass die betroffenen Verbraucher unverzüglich informiert werden, wenn
(3) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, dass unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes ein Risiko für die menschliche Gesundheit der Personen bestehen könnte, die sich aus einer Eigenwasserversorgungsanlage versorgen, so informiert die zuständige Behörde den Betreiber dieser Wasserversorgungsanlage über das mögliche Risiko und eventuelle in eigener Verantwortung zu treffende Vorsorgemaßnahmen.