TAppV

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

Vom 27.7.2006 (BGBl. I S. 1827)

Zuletzt geändert am 15.8.2019 (BGBl. I S. 1307)

Abschnitt 1
Die tierärztliche Ausbildung
§ 1Ziele und Gliederung der tierärztlichen Ausbildung
Abschnitt 2
Prüfungsvorschriften
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 5Prüfungsausschüsse
Unterabschnitt 2
Naturwissenschaftlicher Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung (Vorphysikum)
§ 19Prüfungsfächer
Unterabschnitt 3
Anatomisch-physiologischer Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung (Physikum)
§ 22Prüfungsfächer
Unterabschnitt 4
Tierärztliche Prüfung
§ 29Prüfungsfächer
Unterabschnitt 5
Lehrinhalte und Studienfächer
§ 32Tierhaltung und Tierhygiene
Abschnitt 3
Der praktische Studienteil
§ 54Praktika
Unterabschnitt 1
Die Ausbildung in Kontrolltätigkeiten, -methoden und -techniken für den Lebensmittelbereich einschließlich der Überprüfung von Frischfleisch
§ 55Ausbildungsstätten, Dauer
Unterabschnitt 2
Die Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik
§ 57Ausbildungsstätten, Dauer
Unterabschnitt 3
Wahlpraktikum
§ 60Ausbildungsstätten, Dauer
Unterabschnitt 4
Die praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen
§ 61Ausbildungsstätten, Dauer
Abschnitt 4
Die Approbation
§ 63Antrag auf Approbation
Abschnitt 5
Ergänzende Vorschriften
§ 65Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen
Abschnitt 1
Die tierärztliche Ausbildung

§ 1

Ziele und Gliederung der tierärztlichen Ausbildung

(1) 1 Ziel der Ausbildung sind wissenschaftlich und praktisch ausgebildete Tierärztinnen oder Tierärzte, die zur eigenverantwortlichen und selbständigen tierärztlichen Berufsausübung im Sinne des § 1 der Bundes-Tierärzteordnung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt sind. 2 Es sollen

1. die grundlegenden veterinärmedizinischen, naturwissenschaftlichen, fächerübergreifenden und methodischen Kenntnisse,
2. praktische Fertigkeiten,
3. geistige und ethische Grundlagen und
4. die dem Wohle von Mensch, Tier und Umwelt verpflichtete berufliche Einstellung
vermittelt werden, derer es bedarf, den tierärztlichen Beruf in seiner gesamten Breite verantwortlich unter besonderer Berücksichtigung der Qualitätssicherung auszuüben.

(2) 1 Die tierärztliche Ausbildung umfasst

1. einen wissenschaftlich-theoretischen Studienteil der Veterinärmedizin von viereinhalb Jahren mit 3.850 Stunden Pflichtlehr- und Wahlpflichtveranstaltungen, die nicht überschritten werden dürfen, an einer Universität oder an einer gleichgestellten Hochschule (Universität), in der die im Hinblick auf die spätere Anwendung im veterinärmedizinischen Bereich notwendigen Grundkenntnisse einschließlich der erforderlichen Bezüge zum innerstaatlichen und europäischen Recht vermittelt werden;
2. einen praktischen Studienteil von 1.170 Stunden mit
a) 70 Stunden über Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung,
b) 150 Stunden in der kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes oder in einer unter tierärztlicher Leitung stehenden Tierklinik,
c) 75 Stunden in der Hygienekontrolle und Lebensmittelüberwachung und -untersuchung,
d) 100 Stunden in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung,
e) 75 Stunden im öffentlichen Veterinärwesen,
f) 700 Stunden in der kurativen tierärztlichen Praxis, in einer unter tierärztlicher Leitung stehenden Tierklinik oder in einem Wahlpraktikum;
3. folgende Prüfungen:
a) die Tierärztliche Vorprüfung,
b) die Tierärztliche Prüfung.
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt für die gesamte Ausbildung fünf Jahre und sechs Monate.

(3) Die tierärztliche Ausbildung stellt ferner sicher, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung erworben werden.

§ 2

Unterrichtsveranstaltungen

(1) 1 Die Universität hat eine Ausbildung, die den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und es den Studierenden ermöglicht, die Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die in den in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen gefordert werden, zu vermitteln. 2 Die Vermittlung der naturwissenschaftlichen und theoretischen Grundlagen soll auf die tiermedizinisch relevanten Ausbildungsinhalte konzentriert werden. 3 Das theoretische und klinische Wissen soll während der gesamten Ausbildung so weit wie möglich miteinander verknüpft werden. 4 Die Universität führt zu diesem Zweck in den in Anlage 1 genannten Fächern insbesondere Vorlesungen, Seminare, klinische Demonstrationen und Übungen, darunter Übungen am Tier, durch. 5 Teile dieser Veranstaltungen kann sie durch geeignete interaktive Lernprogramme ersetzen. 6 Die Anzahl der Studierenden in den Seminaren, bei den klinischen Demonstrationen und den Übungen wird durch die Universitäten an der Lehraufgabe ausgerichtet. 7 Die Lehrinhalte sind nicht am einzelnen Fachgebiet, sondern problemorientiert am Lehrgegenstand und fächerübergreifend auszurichten, soweit dies möglich und zweckmäßig ist. 8 Der fächerübergreifende Unterricht ist unter Beteiligung mehrerer Fachvertreter durchzuführen und koordiniert zu gestalten. 9 Näheres regelt die Studienordnung der Universität.

(2) 1 Während des Studiums haben die Studierenden mindestens an den in Absatz 1 Satz 4 genannten Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, die von der Universität als Pflichtlehrveranstaltungen bezeichnet sind. 2 Die Pflichtlehr- und Wahlpflichtveranstaltungen sollen im Studienhalbjahr, ausgenommen während der klinischen Ausbildung und der Praktika, durchschnittlich 30 Wochenstunden betragen. 3 Sie müssen die in der Anlage 1 aufgeführten Fachgebiete mit den vorgesehenen Stundenzahlen enthalten.

(3) Die Universität hat Wahlpflichtveranstaltungen in Fächern der Anlage 1 anzubieten, an denen die Studierenden im Umfange von mindestens 308 Stunden vom ersten bis neunten Semester, davon mindestens 84 Stunden in Fachgebieten des Anatomisch-physiologischen Abschnittes der Tierärztlichen Vorprüfung und mindestens 126 Stunden in den Fächern der Tierärztlichen Prüfung teilzunehmen haben.

(4) Die Studierenden haben an der Pflichtlehrveranstaltung „Querschnittsunterricht“ teilzunehmen.

§ 3

Erprobungsklausel

(1) Bei Beibehaltung der Gesamtstundenzahl des wissenschaftlich-theoretischen Studienteils von 3.850 Stunden können die Universitäten vorbehaltlich des Absatzes 2 Abweichungen der Stundenzahl zu den in Anlage 1 aufgeführten Fächern um bis zu 20 vom Hundert von der Gesamtstundenzahl vorsehen.

(2) Von der Möglichkeit der Stundenkürzungen sind Fächer mit einer Stundenzahl von 28 und weniger sowie die in Anlage 1 Nr. 28 bis 31 aufgeführten Fächer ausgenommen.

(3) Die Abweichungen nach Absatz 1 setzen voraus, dass

1. die Ausbildungsziele nach § 1 Abs. 1 als Grundlage der Approbation nach § 4 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung nicht gefährdet werden,
2. sichergestellt ist, dass den Anforderungen des Artikels 38 der Richtlinie 2005/36/EG Genüge getan wird,
3. die Voraussetzungen, unter denen die Universität die Abweichungen rückgängig machen kann, geregelt sind,
4. ein Wechsel der Universität für Studierende weiterhin möglich bleibt.

(4) 1 Die Universitäten, die von der Abweichung nach Absatz 1 Gebrauch machen, teilen dieses der zuständigen Behörde mit einer Beschreibung des Erprobungsziels und der erwarteten qualitativen Verbesserungen für die tiermedizinische Ausbildung mit. 2 Sie legen auf Anforderung der zuständigen Behörde einen Bericht über die gewonnenen Erfahrungen vor.

§ 4

Modellstudiengang

(1) 1 Zur Erprobung neuer Modelle der tierärztlichen Ausbildung kann die zuständige Behörde auf Antrag einer Universität einen von dem Regelstudiengang abweichenden Modellstudiengang einführen und die jeweiligen Inhalte festlegen. 2 Dabei müssen die in § 1 Absatz 1 und 3 genannten Ausbildungsziele gewahrt bleiben.

(2) Die Zulassung als Modellstudiengang setzt voraus, dass

1. das Erprobungsziel beschrieben wird und erkennen lässt, welche qualitativen Verbesserungen für die tiermedizinische Ausbildung vom Modellstudiengang erwartet werden,
2. eine von der Universität zu erlassende besondere Studienordnung besteht,
3. sichergestellt ist, dass die in der Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Modellstudiengang in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft werden,
4. eine sachgerechte begleitende und abschließende Beurteilung des Modellstudiengangs durch die Universität unter Heranziehung externen Sachverstandes gewährleistet ist,
5. Mindest- und Höchstdauer des Modellstudiengangs festgelegt sind und Verlängerungsanträge anhand von Beurteilungsergebnissen zu begründen sind,
6. die Voraussetzungen, unter denen die Universität den Modellstudiengang abbrechen kann, benannt sind,
7. geregelt ist, wie beim Übergang vom Modellstudiengang in den Regelstudiengang hinsichtlich des Weiterstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen und anderen Studienleistungen verfahren wird, und
8. festgelegt ist, wie die Anforderungen des Regelstudiums an die Tierärztliche Vorprüfung und die Tierärztliche Prüfung im Modellstudiengang erfüllt werden.

Abschnitt 2
Prüfungsvorschriften
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 5

Prüfungsausschüsse

(1) Bei jeder Universität wird je ein staatlicher Prüfungsausschuss für die Tierärztliche Vorprüfung und für die Tierärztliche Prüfung gebildet.

(2) 1 Jeder Prüfungsausschuss besteht aus dem oder der Vorsitzenden, einem oder mehreren Stellvertretern oder einer oder mehrerer Stellvertreterinnen und weiteren Mitgliedern. 2 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden nach Anhörung der Universität von der zuständigen Behörde für bestimmte Prüfungsfächer als Prüfer oder Prüferinnen und für jeweils nicht mehr als vier Jahre schriftlich bestellt. 3 Als Vorsitzende und Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden Professoren oder Professorinnen der Universität, als weitere Mitglieder Professoren oder Professorinnen oder andere Lehrpersonen der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt.

(3) 1 Dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses obliegt die Aufsicht über die Prüfungen und deren ordnungsgemäße Durchführung. 2 Er oder sie sorgt dafür, dass Studierende, die alle Voraussetzungen zur Zulassung zur Prüfung besitzen, Erstprüfungen in den jeweiligen Prüfungsfächern innerhalb der von der Universität vorgegebenen Fristen ablegen können. 3 In dringenden Fällen kann der oder die Vorsitzende mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine Lehrperson mit der vorläufigen Wahrnehmung der Prüfungsgeschäfte beauftragen.

§ 6

Zuständiger Prüfungsausschuss

1 Die Studierenden legen die Abschnitte der Tierärztlichen Vorprüfung und die Tierärztliche Prüfung vor dem zuständigen Prüfungsausschuss an der Universität ab, an der sie im Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung im Studienfach Veterinärmedizin immatrikuliert sind oder zuletzt immatrikuliert waren. 2 Wiederholungsprüfungen sollen bei dem Prüfungsausschuss abgelegt werden, bei dem die Prüfung nicht bestanden worden ist.

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