Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
Vom
27.7.2006
Zuletzt geändert am
15.8.2019
§ 35
Klinische Propädeutik
In dem Prüfungsfach Klinische Propädeutik haben die Studierenden ein Tier zu untersuchen und nachzuweisen, dass sie sich mit den Grundlagen der klinischen Untersuchungsmethoden vertraut gemacht haben.