TAppV

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

Vom 27.7.2006

Zuletzt geändert am 15.8.2019

§ 18

Mitteilung des Prüfungsergebnisses

Der oder die Vorsitzende teilt nach Abschluss der Tierärztlichen Prüfung der zuständigen Stelle die Namen der Studierenden und die Prüfungsergebnisse mit.