Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
Vom
27.7.2006
Zuletzt geändert am
15.8.2019
§ 18
Mitteilung des Prüfungsergebnisses
Der oder die Vorsitzende teilt nach Abschluss der Tierärztlichen Prüfung der zuständigen Stelle die Namen der Studierenden und die Prüfungsergebnisse mit.