TAppV

Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

Vom 27.7.2006

Zuletzt geändert am 15.8.2019

§ 8

Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zu den Prüfungen entscheidet für den Prüfungsausschuss der oder die Vorsitzende.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Studierenden die vorgeschriebenen Nachweise nicht erbringen oder nach § 17 Abs. 1 Satz 3 eine Prüfung nicht wiederholen dürfen.

(3) Nach der Zulassung zur Prüfung sind die Prüfungen innerhalb der von der Universität vorgegebenen Fristen abzulegen.