StGB

Strafgesetzbuch

Vom 15.5.1871 (RGBl. S. 127)

Neugefasst am 13.11.1998 (BGBl. I S. 3322)

Zuletzt geändert am 7.11.2024 (BGBl. I S. Nr. 351)

Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt
Das Strafgesetz
Erster Titel
Geltungsbereich
§ 1Keine Strafe ohne Gesetz
Zweiter Titel
Sprachgebrauch
§ 11Personen- und Sachbegriffe
Zweiter Abschnitt
Die Tat
Erster Titel
Grundlagen der Strafbarkeit
§ 13Begehen durch Unterlassen
Zweiter Titel
Versuch
§ 22Begriffsbestimmung
Dritter Titel
Täterschaft und Teilnahme
§ 25Täterschaft
Vierter Titel
Notwehr und Notstand
§ 32Notwehr
Fünfter Titel
Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
§ 36Parlamentarische Äußerungen
Dritter Abschnitt
Rechtsfolgen der Tat
Erster Titel
Strafen
Freiheitsstrafe
§ 38Dauer der Freiheitsstrafe
Nebenstrafe
§ 44Fahrverbot
Zweiter Titel
Strafbemessung
§ 46Grundsätze der Strafzumessung
Dritter Titel
Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
§ 52Tateinheit
Vierter Titel
Strafaussetzung zur Bewährung
§ 56Strafaussetzung
Fünfter Titel
Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe
§ 59Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt
Sechster Titel
Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 61Übersicht
Entziehung der Fahrerlaubnis
§ 69Entziehung der Fahrerlaubnis
Gemeinsame Vorschriften
§ 71Selbständige Anordnung
Vierter Abschnitt
Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
§ 77Antragsberechtigte
Fünfter Abschnitt
Verjährung
Erster Titel
Verfolgungsverjährung
§ 78Verjährungsfrist
Zweiter Titel
Vollstreckungsverjährung
§ 79Verjährungsfrist
Besonderer Teil
Erster Abschnitt
Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
Erster Titel
Friedensverrat
§ 80(weggefallen)
Zweiter Titel
Hochverrat
§ 81Hochverrat gegen den Bund
Dritter Titel
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
§ 84Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
Vierter Titel
Gemeinsame Vorschriften
§ 92Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
§ 93Begriff des Staatsgeheimnisses
Dritter Abschnitt
Straftaten gegen ausländische Staaten
§ 102Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
Vierter Abschnitt
Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
§ 105Nötigung von Verfassungsorganen
Fünfter Abschnitt
Straftaten gegen die Landesverteidigung
§ 109Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung
Sechster Abschnitt
Widerstand gegen die Staatsgewalt
§ 110(weggefallen)
Siebenter Abschnitt
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
§ 123Hausfriedensbruch
Achter Abschnitt
Geld- und Wertzeichenfälschung
§ 146Geldfälschung
Neunter Abschnitt
Falsche uneidliche Aussage und Meineid
§ 153Falsche uneidliche Aussage
Zehnter Abschnitt
Falsche Verdächtigung
§ 164Falsche Verdächtigung
Elfter Abschnitt
Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen
§ 166Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
Zwölfter Abschnitt
Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
§ 169Personenstandsfälschung
Dreizehnter Abschnitt
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
§ 174Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
Vierzehnter Abschnitt
Beleidigung
§ 185Beleidigung
Fünfzehnter Abschnitt
Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
§ 201Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
Sechzehnter Abschnitt
Straftaten gegen das Leben
§ 211Mord
Siebzehnter Abschnitt
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§ 223Körperverletzung
Achtzehnter Abschnitt
Straftaten gegen die persönliche Freiheit
§ 232Menschenhandel
Neunzehnter Abschnitt
Diebstahl und Unterschlagung
§ 242Diebstahl
Zwanzigster Abschnitt
Raub und Erpressung
§ 249Raub
Einundzwanzigster Abschnitt
Begünstigung und Hehlerei
§ 257Begünstigung
Zweiundzwanzigster Abschnitt
Betrug und Untreue
§ 263Betrug
Dreiundzwanzigster Abschnitt
Urkundenfälschung
§ 267Urkundenfälschung
Vierundzwanzigster Abschnitt
Insolvenzstraftaten
§ 283Bankrott
Fünfundzwanzigster Abschnitt
Strafbarer Eigennutz
§ 284Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
Sechsundzwanzigster Abschnitt
Straftaten gegen den Wettbewerb
§ 298Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
Siebenundzwanzigster Abschnitt
Sachbeschädigung
§ 303Sachbeschädigung
Achtundzwanzigster Abschnitt
Gemeingefährliche Straftaten
§ 306Brandstiftung
Neunundzwanzigster Abschnitt
Straftaten gegen die Umwelt
§ 324Gewässerverunreinigung
Dreißigster Abschnitt
Straftaten im Amt
§ 331Vorteilsannahme

§ 43

Ersatzfreiheitsstrafe

1 An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. 2 Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. 3 Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.

Nebenstrafe

§ 44

Fahrverbot

(1) 1 Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. 2 Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. 3 Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.

(2) 1 Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. 2 Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. 3 Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. 4 In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.

(3) 1 Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. 2 In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) 1 Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. 2 Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. 3 Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

Nebenfolgen

§ 45

Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts

(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.

(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

§ 45a

Eintritt und Berechnung des Verlustes

(1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstellungen und Rechte wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.

(2) 1 Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder eines Rechts wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. 2 Ist neben der Freiheitsstrafe eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden, so wird die Frist erst von dem Tage an gerechnet, an dem auch die Maßregel erledigt ist.

(3) War die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel zur Bewährung oder im Gnadenweg ausgesetzt, so wird in die Frist die Bewährungszeit eingerechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest erlassen wird oder die Maßregel erledigt ist.

§ 45b

Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten

(1) Das Gericht kann nach § 45 Abs. 1 und 2 verlorene Fähigkeiten und nach § 45 Abs. 5 verlorene Rechte wiederverleihen, wenn

1. der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern sollte, wirksam war und
2. zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig keine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen wird.

(2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

Zweiter Titel
Strafbemessung

§ 46

Grundsätze der Strafzumessung

(1) 1 Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. 2 Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) 1 Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. 2 Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete oder sonstige menschenverachtende,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

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