StGB

Strafgesetzbuch

Vom 15.5.1871

Neugefasst am 13.11.1998

Zuletzt geändert am 9.1.2026

§ 29

Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten

Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.