Vom 15.5.1871
Neugefasst am 13.11.1998
Zuletzt geändert am 23.2.2026
Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt.