StGB

Strafgesetzbuch

Vom 15.5.1871 (RGBl. S. 127)

Neugefasst am 13.11.1998 (BGBl. I S. 3322)

Zuletzt geändert am 7.11.2024 (BGBl. I S. Nr. 351)

Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt
Das Strafgesetz
Erster Titel
Geltungsbereich
§ 1Keine Strafe ohne Gesetz
Zweiter Titel
Sprachgebrauch
§ 11Personen- und Sachbegriffe
Zweiter Abschnitt
Die Tat
Erster Titel
Grundlagen der Strafbarkeit
§ 13Begehen durch Unterlassen
Zweiter Titel
Versuch
§ 22Begriffsbestimmung
Dritter Titel
Täterschaft und Teilnahme
§ 25Täterschaft
Vierter Titel
Notwehr und Notstand
§ 32Notwehr
Fünfter Titel
Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
§ 36Parlamentarische Äußerungen
Dritter Abschnitt
Rechtsfolgen der Tat
Erster Titel
Strafen
Freiheitsstrafe
§ 38Dauer der Freiheitsstrafe
Nebenstrafe
§ 44Fahrverbot
Zweiter Titel
Strafbemessung
§ 46Grundsätze der Strafzumessung
Dritter Titel
Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
§ 52Tateinheit
Vierter Titel
Strafaussetzung zur Bewährung
§ 56Strafaussetzung
Fünfter Titel
Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe
§ 59Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt
Sechster Titel
Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 61Übersicht
Entziehung der Fahrerlaubnis
§ 69Entziehung der Fahrerlaubnis
Gemeinsame Vorschriften
§ 71Selbständige Anordnung
Vierter Abschnitt
Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
§ 77Antragsberechtigte
Fünfter Abschnitt
Verjährung
Erster Titel
Verfolgungsverjährung
§ 78Verjährungsfrist
Zweiter Titel
Vollstreckungsverjährung
§ 79Verjährungsfrist
Besonderer Teil
Erster Abschnitt
Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
Erster Titel
Friedensverrat
§ 80(weggefallen)
Zweiter Titel
Hochverrat
§ 81Hochverrat gegen den Bund
Dritter Titel
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
§ 84Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
Vierter Titel
Gemeinsame Vorschriften
§ 92Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
§ 93Begriff des Staatsgeheimnisses
Dritter Abschnitt
Straftaten gegen ausländische Staaten
§ 102Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
Vierter Abschnitt
Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
§ 105Nötigung von Verfassungsorganen
Fünfter Abschnitt
Straftaten gegen die Landesverteidigung
§ 109Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung
Sechster Abschnitt
Widerstand gegen die Staatsgewalt
§ 110(weggefallen)
Siebenter Abschnitt
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
§ 123Hausfriedensbruch
Achter Abschnitt
Geld- und Wertzeichenfälschung
§ 146Geldfälschung
Neunter Abschnitt
Falsche uneidliche Aussage und Meineid
§ 153Falsche uneidliche Aussage
Zehnter Abschnitt
Falsche Verdächtigung
§ 164Falsche Verdächtigung
Elfter Abschnitt
Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen
§ 166Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
Zwölfter Abschnitt
Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
§ 169Personenstandsfälschung
Dreizehnter Abschnitt
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
§ 174Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
Vierzehnter Abschnitt
Beleidigung
§ 185Beleidigung
Fünfzehnter Abschnitt
Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
§ 201Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
Sechzehnter Abschnitt
Straftaten gegen das Leben
§ 211Mord
Siebzehnter Abschnitt
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§ 223Körperverletzung
Achtzehnter Abschnitt
Straftaten gegen die persönliche Freiheit
§ 232Menschenhandel
Neunzehnter Abschnitt
Diebstahl und Unterschlagung
§ 242Diebstahl
Zwanzigster Abschnitt
Raub und Erpressung
§ 249Raub
Einundzwanzigster Abschnitt
Begünstigung und Hehlerei
§ 257Begünstigung
Zweiundzwanzigster Abschnitt
Betrug und Untreue
§ 263Betrug
Dreiundzwanzigster Abschnitt
Urkundenfälschung
§ 267Urkundenfälschung
Vierundzwanzigster Abschnitt
Insolvenzstraftaten
§ 283Bankrott
Fünfundzwanzigster Abschnitt
Strafbarer Eigennutz
§ 284Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
Sechsundzwanzigster Abschnitt
Straftaten gegen den Wettbewerb
§ 298Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
Siebenundzwanzigster Abschnitt
Sachbeschädigung
§ 303Sachbeschädigung
Achtundzwanzigster Abschnitt
Gemeingefährliche Straftaten
§ 306Brandstiftung
Neunundzwanzigster Abschnitt
Straftaten gegen die Umwelt
§ 324Gewässerverunreinigung
Dreißigster Abschnitt
Straftaten im Amt
§ 331Vorteilsannahme

§ 246

Unterschlagung

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 247

Haus- und Familiendiebstahl

Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

§ 248

(weggefallen)

§ 248a

Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen

Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

§ 248b

Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs

(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.

§ 248c

Entziehung elektrischer Energie

(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(4) 1 Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. 2 Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

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