Vom 15.5.1871
Neugefasst am 13.11.1998
Zuletzt geändert am 23.2.2026
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.