StGB

Strafgesetzbuch

Vom 15.5.1871

Neugefasst am 13.11.1998

Zuletzt geändert am 9.1.2026

§ 78a

Beginn

1Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. 2Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.