StGB

Strafgesetzbuch

Vom 15.5.1871 (RGBl. S. 127)

Neugefasst am 13.11.1998 (BGBl. I S. 3322)

Zuletzt geändert am 7.11.2024 (BGBl. I S. Nr. 351)

Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt
Das Strafgesetz
Erster Titel
Geltungsbereich
§ 1Keine Strafe ohne Gesetz
Zweiter Titel
Sprachgebrauch
§ 11Personen- und Sachbegriffe
Zweiter Abschnitt
Die Tat
Erster Titel
Grundlagen der Strafbarkeit
§ 13Begehen durch Unterlassen
Zweiter Titel
Versuch
§ 22Begriffsbestimmung
Dritter Titel
Täterschaft und Teilnahme
§ 25Täterschaft
Vierter Titel
Notwehr und Notstand
§ 32Notwehr
Fünfter Titel
Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
§ 36Parlamentarische Äußerungen
Dritter Abschnitt
Rechtsfolgen der Tat
Erster Titel
Strafen
Freiheitsstrafe
§ 38Dauer der Freiheitsstrafe
Nebenstrafe
§ 44Fahrverbot
Zweiter Titel
Strafbemessung
§ 46Grundsätze der Strafzumessung
Dritter Titel
Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
§ 52Tateinheit
Vierter Titel
Strafaussetzung zur Bewährung
§ 56Strafaussetzung
Fünfter Titel
Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe
§ 59Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt
Sechster Titel
Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 61Übersicht
Entziehung der Fahrerlaubnis
§ 69Entziehung der Fahrerlaubnis
Gemeinsame Vorschriften
§ 71Selbständige Anordnung
Vierter Abschnitt
Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
§ 77Antragsberechtigte
Fünfter Abschnitt
Verjährung
Erster Titel
Verfolgungsverjährung
§ 78Verjährungsfrist
Zweiter Titel
Vollstreckungsverjährung
§ 79Verjährungsfrist
Besonderer Teil
Erster Abschnitt
Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
Erster Titel
Friedensverrat
§ 80(weggefallen)
Zweiter Titel
Hochverrat
§ 81Hochverrat gegen den Bund
Dritter Titel
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
§ 84Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
Vierter Titel
Gemeinsame Vorschriften
§ 92Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
§ 93Begriff des Staatsgeheimnisses
Dritter Abschnitt
Straftaten gegen ausländische Staaten
§ 102Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
Vierter Abschnitt
Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
§ 105Nötigung von Verfassungsorganen
Fünfter Abschnitt
Straftaten gegen die Landesverteidigung
§ 109Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung
Sechster Abschnitt
Widerstand gegen die Staatsgewalt
§ 110(weggefallen)
Siebenter Abschnitt
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
§ 123Hausfriedensbruch
Achter Abschnitt
Geld- und Wertzeichenfälschung
§ 146Geldfälschung
Neunter Abschnitt
Falsche uneidliche Aussage und Meineid
§ 153Falsche uneidliche Aussage
Zehnter Abschnitt
Falsche Verdächtigung
§ 164Falsche Verdächtigung
Elfter Abschnitt
Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen
§ 166Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
Zwölfter Abschnitt
Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
§ 169Personenstandsfälschung
Dreizehnter Abschnitt
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
§ 174Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
Vierzehnter Abschnitt
Beleidigung
§ 185Beleidigung
Fünfzehnter Abschnitt
Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
§ 201Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
Sechzehnter Abschnitt
Straftaten gegen das Leben
§ 211Mord
Siebzehnter Abschnitt
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§ 223Körperverletzung
Achtzehnter Abschnitt
Straftaten gegen die persönliche Freiheit
§ 232Menschenhandel
Neunzehnter Abschnitt
Diebstahl und Unterschlagung
§ 242Diebstahl
Zwanzigster Abschnitt
Raub und Erpressung
§ 249Raub
Einundzwanzigster Abschnitt
Begünstigung und Hehlerei
§ 257Begünstigung
Zweiundzwanzigster Abschnitt
Betrug und Untreue
§ 263Betrug
Dreiundzwanzigster Abschnitt
Urkundenfälschung
§ 267Urkundenfälschung
Vierundzwanzigster Abschnitt
Insolvenzstraftaten
§ 283Bankrott
Fünfundzwanzigster Abschnitt
Strafbarer Eigennutz
§ 284Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
Sechsundzwanzigster Abschnitt
Straftaten gegen den Wettbewerb
§ 298Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
Siebenundzwanzigster Abschnitt
Sachbeschädigung
§ 303Sachbeschädigung
Achtundzwanzigster Abschnitt
Gemeingefährliche Straftaten
§ 306Brandstiftung
Neunundzwanzigster Abschnitt
Straftaten gegen die Umwelt
§ 324Gewässerverunreinigung
Dreißigster Abschnitt
Straftaten im Amt
§ 331Vorteilsannahme
Dritter Titel
Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen

§ 52

Tateinheit

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) 1 Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. 2 Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

§ 53

Tatmehrheit

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) 1 Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. 2 Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

§ 54

Bildung der Gesamtstrafe

(1) 1 Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. 2 In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. 3 Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) 1 Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. 2 Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

§ 55

Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe

(1) 1 Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. 2 Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

Vierter Titel
Strafaussetzung zur Bewährung

§ 56

Strafaussetzung

(1) 1 Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. 2 Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) 1 Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. 2 Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) 1 Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. 2 Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

§ 56a

Bewährungszeit

(1) 1 Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. 2 Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.

(2) 1 Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. 2 Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.

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