Vom 15.5.1871
Neugefasst am 13.11.1998
Zuletzt geändert am 27.3.2024
Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 bis 176c) mindestens leichtfertig den Tod eines Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.