StGB

Strafgesetzbuch

Vom 15.5.1871 (RGBl. S. 127)

Neugefasst am 13.11.1998 (BGBl. I S. 3322)

Zuletzt geändert am 7.11.2024 (BGBl. I S. Nr. 351)

Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt
Das Strafgesetz
Erster Titel
Geltungsbereich
§ 1Keine Strafe ohne Gesetz
Zweiter Titel
Sprachgebrauch
§ 11Personen- und Sachbegriffe
Zweiter Abschnitt
Die Tat
Erster Titel
Grundlagen der Strafbarkeit
§ 13Begehen durch Unterlassen
Zweiter Titel
Versuch
§ 22Begriffsbestimmung
Dritter Titel
Täterschaft und Teilnahme
§ 25Täterschaft
Vierter Titel
Notwehr und Notstand
§ 32Notwehr
Fünfter Titel
Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
§ 36Parlamentarische Äußerungen
Dritter Abschnitt
Rechtsfolgen der Tat
Erster Titel
Strafen
Freiheitsstrafe
§ 38Dauer der Freiheitsstrafe
Nebenstrafe
§ 44Fahrverbot
Zweiter Titel
Strafbemessung
§ 46Grundsätze der Strafzumessung
Dritter Titel
Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
§ 52Tateinheit
Vierter Titel
Strafaussetzung zur Bewährung
§ 56Strafaussetzung
Fünfter Titel
Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe
§ 59Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt
Sechster Titel
Maßregeln der Besserung und Sicherung
§ 61Übersicht
Entziehung der Fahrerlaubnis
§ 69Entziehung der Fahrerlaubnis
Gemeinsame Vorschriften
§ 71Selbständige Anordnung
Vierter Abschnitt
Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
§ 77Antragsberechtigte
Fünfter Abschnitt
Verjährung
Erster Titel
Verfolgungsverjährung
§ 78Verjährungsfrist
Zweiter Titel
Vollstreckungsverjährung
§ 79Verjährungsfrist
Besonderer Teil
Erster Abschnitt
Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
Erster Titel
Friedensverrat
§ 80(weggefallen)
Zweiter Titel
Hochverrat
§ 81Hochverrat gegen den Bund
Dritter Titel
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
§ 84Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
Vierter Titel
Gemeinsame Vorschriften
§ 92Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
§ 93Begriff des Staatsgeheimnisses
Dritter Abschnitt
Straftaten gegen ausländische Staaten
§ 102Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
Vierter Abschnitt
Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
§ 105Nötigung von Verfassungsorganen
Fünfter Abschnitt
Straftaten gegen die Landesverteidigung
§ 109Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung
Sechster Abschnitt
Widerstand gegen die Staatsgewalt
§ 110(weggefallen)
Siebenter Abschnitt
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
§ 123Hausfriedensbruch
Achter Abschnitt
Geld- und Wertzeichenfälschung
§ 146Geldfälschung
Neunter Abschnitt
Falsche uneidliche Aussage und Meineid
§ 153Falsche uneidliche Aussage
Zehnter Abschnitt
Falsche Verdächtigung
§ 164Falsche Verdächtigung
Elfter Abschnitt
Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen
§ 166Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
Zwölfter Abschnitt
Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
§ 169Personenstandsfälschung
Dreizehnter Abschnitt
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
§ 174Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
Vierzehnter Abschnitt
Beleidigung
§ 185Beleidigung
Fünfzehnter Abschnitt
Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
§ 201Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
Sechzehnter Abschnitt
Straftaten gegen das Leben
§ 211Mord
Siebzehnter Abschnitt
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
§ 223Körperverletzung
Achtzehnter Abschnitt
Straftaten gegen die persönliche Freiheit
§ 232Menschenhandel
Neunzehnter Abschnitt
Diebstahl und Unterschlagung
§ 242Diebstahl
Zwanzigster Abschnitt
Raub und Erpressung
§ 249Raub
Einundzwanzigster Abschnitt
Begünstigung und Hehlerei
§ 257Begünstigung
Zweiundzwanzigster Abschnitt
Betrug und Untreue
§ 263Betrug
Dreiundzwanzigster Abschnitt
Urkundenfälschung
§ 267Urkundenfälschung
Vierundzwanzigster Abschnitt
Insolvenzstraftaten
§ 283Bankrott
Fünfundzwanzigster Abschnitt
Strafbarer Eigennutz
§ 284Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
Sechsundzwanzigster Abschnitt
Straftaten gegen den Wettbewerb
§ 298Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
Siebenundzwanzigster Abschnitt
Sachbeschädigung
§ 303Sachbeschädigung
Achtundzwanzigster Abschnitt
Gemeingefährliche Straftaten
§ 306Brandstiftung
Neunundzwanzigster Abschnitt
Straftaten gegen die Umwelt
§ 324Gewässerverunreinigung
Dreißigster Abschnitt
Straftaten im Amt
§ 331Vorteilsannahme

§ 135

(weggefallen)

§ 136

Verstrickungsbruch; Siegelbruch

(1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu bezeichnen, oder wer den durch ein solches Siegel bewirkten Verschluß ganz oder zum Teil unwirksam macht.

(3) 1 Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 und 2 strafbar, wenn die Pfändung, die Beschlagnahme oder die Anlegung des Siegels nicht durch eine rechtmäßige Diensthandlung vorgenommen ist. 2 Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) § 113 Abs. 4 gilt sinngemäß.

§ 137

(weggefallen)

§ 138

Nichtanzeige geplanter Straftaten

(1) 1 Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung

1. (weggefallen)
2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches),
6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 bis 234b, 239a oder 239b,
7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) 1 Ebenso wird bestraft, wer

1. von der Ausführung einer Straftat nach § 89a oder
2. von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,
zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten. 2 § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Nummer 2 entsprechend.

(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 139

Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten

(1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht versucht worden, so kann von Strafe abgesehen werden.

(2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.

(3) 1 Wer eine Anzeige unterläßt, die er gegen einen Angehörigen erstatten müßte, ist straffrei, wenn er sich ernsthaft bemüht hat, ihn von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es sei denn, daß es sich um

1. einen Mord oder Totschlag (§§ 211 oder 212),
2. einen Völkermord in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder ein Kriegsverbrechen in den Fällen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder
3. einen erpresserischen Menschenraub (§ 239a Abs. 1), eine Geiselnahme (§ 239b Abs. 1) oder einen Angriff auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c Abs. 1) durch eine terroristische Vereinigung (§ 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1)
handelt. 2 Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger, Arzt, Psychotherapeut, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist. 3 Die berufsmäßigen Gehilfen der in Satz 2 genannten Personen und die Personen, die bei diesen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, sind nicht verpflichtet mitzuteilen, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt geworden ist.

(4) 1 Straffrei ist, wer die Ausführung oder den Erfolg der Tat anders als durch Anzeige abwendet. 2 Unterbleibt die Ausführung oder der Erfolg der Tat ohne Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg abzuwenden.

§ 140

Belohnung und Billigung von Straftaten

1 Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d

1. belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder
2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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