StBerG

Steuerberatungsgesetz

Vom 16.8.1961 (BGBl. I S. 1301)

Neugefasst am 4.11.1975 (BGBl. I S. 2735)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

Erster Teil
Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Erster Abschnitt
Ausübung der Hilfe in Steuersachen
Erster Unterabschnitt
Anwendungsbereich
§ 1Anwendungsbereich
Zweiter Unterabschnitt
Befugnis
§ 2Geschäftsmäßige Hilfeleistung
Vierter Unterabschnitt
Sonstige Vorschriften
§ 8Werbung
Zweiter Abschnitt
Lohnsteuerhilfevereine
Erster Unterabschnitt
Aufgaben
§ 13Zweck und Tätigkeitsbereich
Dritter Unterabschnitt
Pflichten
§ 21Aufzeichnungspflicht
Vierter Unterabschnitt
Aufsicht
§ 27Aufsichtsbehörde
Zweiter Teil
Steuerberaterordnung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 32Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
Dritter Unterabschnitt
Berufsausübungsgesellschaften
§ 49Berufsausübungsgesellschaften
Dritter Abschnitt
Rechte und Pflichten
§ 56(weggefallen)
Vierter Abschnitt
Organisation des Berufs
§ 73Steuerberaterkammer
Fünfter Abschnitt
Berufsgerichtsbarkeit
Erster Unterabschnitt
Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 89Ahndung einer Pflichtverletzung
Dritter Unterabschnitt
Verfahrensvorschriften
Erster Teilabschnitt
Allgemeines
§ 105Vorschriften für das Verfahren
Zweiter Teilabschnitt
Das Verfahren im ersten Rechtszug
§ 112Örtliche Zuständigkeit
Dritter Teilabschnitt
Rechtsmittel
§ 126Beschwerde
Vierter Teilabschnitt
Die Sicherung von Beweisen
§ 132Anordnung der Beweissicherung
Fünfter Teilabschnitt
Das Berufs- und Vertretungsverbot
§ 134Voraussetzung des Verbots
Vierter Unterabschnitt
Die Kosten in dem berufsgerichtlichen und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung.
§ 146Gerichtskosten
Fünfter Unterabschnitt
Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften
§ 153
Sechster Abschnitt
Übergangsvorschriften
§ 154Bestehende Gesellschaften
Dritter Teil
Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
Erster Abschnitt
Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen
§ 159Zwangsmittel
Zweiter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
§ 160Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen

§ 65a

Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

1 Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. 2 Sie können die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

§ 66

Handakten

(1) 1 Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. 2 Er hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. 3 Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.

(2) 1 Dokumente, die der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. 2 Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, so hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. 3 Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für

1. die Korrespondenz zwischen dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und seinem Auftraggeber,
2. die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie
3. die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

(3) 1 Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 verweigern, bis er hinsichtlich seiner von diesem Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. 2 Dies gilt nicht, soweit der Vorenthalt unangemessen ist.

(4) 1 Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit sich der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient. 2 Die in anderen Gesetzen getroffenen Regelungen über die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

§ 67

Berufshaftpflichtversicherung

(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit nach den §§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und diese Berufshaftpflichtversicherung während der Dauer ihrer Bestellung aufrechtzuerhalten.

(2) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Steuerberaterkammer.

(3) 1 Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über folgende Daten der Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters oder des Steuerbevollmächtigten:

1. den Namen,
2. die Adresse und
3. die Versicherungsnummer.
2 Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerberater oder der Steuerbevollmächtigte ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.

§ 67a

Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen

(1) 1 Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden:

1. durch im Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme;
2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.
2 Für Berufsausübungsgesellschaften gilt Satz 1 entsprechend.

(2) 1 Die persönliche Haftung auf Schadensersatz kann durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden auf die Mitglieder einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. 2 Die Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschränkung darf keine anderen Erklärungen enthalten und bedarf der Textform.

§ 68

(weggefallen)

§ 69

Bestellung eines allgemeinen Vertreters

(1) 1 Steuerberater und Steuerbevollmächtigte müssen einen allgemeinen Vertreter bestellen, wenn sie länger als einen Monat daran gehindert sind, ihren Beruf auszuüben; die Bestellung ist der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich anzuzeigen. 2 Auf Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten bestellt die zuständige Steuerberaterkammer den Vertreter. 3 Der Vertreter muß ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§§ 40, 42) sein.

(2) 1 Dem Vertreter stehen im Rahmen der eigenen Befugnisse die rechtlichen Befugnisse des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zu, den er vertritt. 2 Der Vertreter wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. 3 Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.

(3) 1 Die zuständige Steuerberaterkammer kann den Vertreter von Amts wegen bestellen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte es unterlassen hat, eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen oder die Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 Satz 2 zu beantragen. 2 Der Vertreter soll jedoch erst bestellt werden, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte vorher aufgefordert worden ist, den Vertreter selbst zu bestellen oder einen Antrag nach Absatz 1 Satz 2 einzureichen, und die ihm hierfür gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist. 3 Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, der von Amts wegen als Vertreter bestellt wird, kann die Vertretung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. 4 Über die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer.

(4) 1 Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist berechtigt, die Praxisräume zu betreten und die zur Praxis gehörenden Gegenstände einschließlich des dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zur Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. 2 An Weisungen des Vertretenen ist er nicht gebunden. 3 Der Vertretene darf die Tätigkeit des Vertreters nicht beeinträchtigen. 4 Er hat dem von Amts wegen bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern. 5 Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, setzt die Steuerberaterkammer auf Antrag des Vertretenen oder des Vertreters die Vergütung fest. 6 Der Vertreter ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. 7 Für die festgesetzte Vergütung haftet die Steuerberaterkammer wie ein Bürge.

(5) 1 Der Vertreter wird für einen bestimmten Zeitraum, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren bestellt. 2 In den Fällen des § 59 erfolgt die Bestellung des Vertreters für die Dauer des Dienst- oder Amtsverhältnisses. 3 Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

(6) Der von Amts wegen bestellte Vertreter darf für die Dauer von zwei Jahren nach Ablauf der Bestellung nicht für Auftraggeber tätig werden, die er in seiner Eigenschaft als Vertreter für den Vertretenen betreut hat.

(7) 1 Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter, für den ein Vertreter bestellt ist, gestorben, so sind Rechtshandlungen, die der Vertreter vor Eintragung der Löschung des verstorbenen Berufsangehörigen in das Berufsregister vorgenommen hat, nicht deshalb unwirksam, weil der Berufsangehörige zur Zeit der Bestellung des Vertreters oder zur Zeit der Vornahme der Handlung nicht mehr gelebt hat. 2 Das Gleiche gilt für Rechtshandlungen, die vor Eintragung der Löschung des verstorbenen Berufsangehörigen in das Berufsregister dem Vertreter gegenüber noch vorgenommen worden sind.

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