StBerG

Steuerberatungsgesetz

Vom 16.8.1961

Neugefasst am 4.11.1975

Zuletzt geändert am 23.10.2024

Zweiter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§ 160

Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.