Vom 16.8.1961
Neugefasst am 4.11.1975
Zuletzt geändert am 29.6.2026
1Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern, die für ihre Mitglieder geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen im Rahmen ihrer Befugnis nach § 4 leisten. 2Arbeitslose stehen Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 gleich.