StBerG

Steuerberatungsgesetz

Vom 16.8.1961

Neugefasst am 4.11.1975

Zuletzt geändert am 29.6.2026

Zweiter Abschnitt
Lohnsteuerhilfevereine
Erster Unterabschnitt
Anerkennung und allgemeine Anforderungen

§ 13

Tätigkeit

1Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern, die für ihre Mitglieder geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen im Rahmen ihrer Befugnis nach § 4 leisten. 2Arbeitslose stehen Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 gleich.