StBerG

Steuerberatungsgesetz

Vom 16.8.1961 (BGBl. I S. 1301)

Neugefasst am 4.11.1975 (BGBl. I S. 2735)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 323)

Erster Teil
Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Erster Abschnitt
Ausübung der Hilfe in Steuersachen
Erster Unterabschnitt
Anwendungsbereich
§ 1Anwendungsbereich
Zweiter Unterabschnitt
Befugnis
§ 2Geschäftsmäßige Hilfeleistung
Vierter Unterabschnitt
Sonstige Vorschriften
§ 8Werbung
Zweiter Abschnitt
Lohnsteuerhilfevereine
Erster Unterabschnitt
Aufgaben
§ 13Zweck und Tätigkeitsbereich
Dritter Unterabschnitt
Pflichten
§ 21Aufzeichnungspflicht
Vierter Unterabschnitt
Aufsicht
§ 27Aufsichtsbehörde
Zweiter Teil
Steuerberaterordnung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 32Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
Dritter Unterabschnitt
Berufsausübungsgesellschaften
§ 49Berufsausübungsgesellschaften
Dritter Abschnitt
Rechte und Pflichten
§ 56(weggefallen)
Vierter Abschnitt
Organisation des Berufs
§ 73Steuerberaterkammer
Fünfter Abschnitt
Berufsgerichtsbarkeit
Erster Unterabschnitt
Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 89Ahndung einer Pflichtverletzung
Dritter Unterabschnitt
Verfahrensvorschriften
Erster Teilabschnitt
Allgemeines
§ 105Vorschriften für das Verfahren
Zweiter Teilabschnitt
Das Verfahren im ersten Rechtszug
§ 112Örtliche Zuständigkeit
Dritter Teilabschnitt
Rechtsmittel
§ 126Beschwerde
Vierter Teilabschnitt
Die Sicherung von Beweisen
§ 132Anordnung der Beweissicherung
Fünfter Teilabschnitt
Das Berufs- und Vertretungsverbot
§ 134Voraussetzung des Verbots
Vierter Unterabschnitt
Die Kosten in dem berufsgerichtlichen und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung.
§ 146Gerichtskosten
Fünfter Unterabschnitt
Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften
§ 153
Sechster Abschnitt
Übergangsvorschriften
§ 154Bestehende Gesellschaften
Dritter Teil
Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
Erster Abschnitt
Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen
§ 159Zwangsmittel
Zweiter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
§ 160Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen

§ 15

Anerkennungsbehörde, Satzung

(1) Für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist die Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

(2) Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen.

(3) 1 Der Lohnsteuerhilfeverein hat jede Satzungsänderung der für den Sitz des Vereins zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung anzuzeigen. 2 Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen.

§ 16

Gebühren für die Anerkennung

Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein hat der Verein eine Gebühr von dreihundert Euro an die Aufsichtsbehörde zu zahlen.

§ 17

Urkunde

Über die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein stellt die Aufsichtsbehörde eine Urkunde aus.

§ 18

Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“

Der Verein ist verpflichtet, die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ in den Namen des Vereins aufzunehmen.

§ 19

Erlöschen der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt durch

1. Auflösung des Vereins;
2. Verzicht auf die Anerkennung;
3. Verlust der Rechtsfähigkeit.

(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären.

§ 20

Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Aufsichtsbehörde hat die Anerkennung zurückzunehmen, wenn sich nach der Anerkennung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat die Anerkennung zu widerrufen,

1. wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein nachträglich fortfallen, es sei denn, daß der Verein innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt;
2. wenn die tatsächliche Geschäftsführung des Lohnsteuerhilfevereins nicht mit den in § 14 bezeichneten Anforderungen an die Satzung übereinstimmt;
3. wenn eine sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 oder eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistet ist; eine ordnungsgemäße Geschäftsführung liegt insbesondere nicht vor, wenn
a) gegen Pflichten nach diesem Gesetz in nachhaltiger Weise verstoßen wurde oder
b) der Lohnsteuerhilfeverein in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lohnsteuerhilfevereins eröffnet oder der Lohnsteuerhilfeverein in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Lohnsteuerhilfeverein zu hören.

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