StBerG

Steuerberatungsgesetz

Vom 16.8.1961

Neugefasst am 4.11.1975

Zuletzt geändert am 23.10.2024

Zweiter Teil
Steuerberaterordnung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 32

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) 1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. 2Sie bedürfen der Bestellung. 3Sie üben einen freien Beruf aus. 4Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.

(3) 1Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung nach § 53. 2Die Ausnahme von der Anerkennungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.