§ 30
Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
(1)
Die Aufsichtsbehörden führen ein Verzeichnis über
1. die Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz haben;
2. die im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen.
(2)
Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.