(1) Der Reisesicherungsfonds legt der Aufsichtsbehörde spätestens zum 30. März eines jeden Jahres Folgendes vor:
(2) Der Geschäftsbericht enthält für das betreffende Jahr Angaben zur Tätigkeit des Reisesicherungsfonds und zur Entwicklung des Vermögens.
(3) Der Finanzierungsplan legt für den betreffenden Zeitraum die Berechnung des Zielkapitals dar und begründet die Höhe der Entgelte.