(1) 1Der Reisesicherungsfonds muss in seinem Fondsvermögen über Finanzmittel verfügen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital). 2Das Zielkapital muss für alle Ausgaben nach § 3 ausreichen.
(2) 1Das Zielkapital kann bis zu einem Viertel durch unwiderrufliche Kreditzusagen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gebildet werden. 2Im Übrigen ist es aus den Entgelten der Reiseanbieter nach § 7 zu bilden.