RSG

Reisesicherungsfondsgesetz

Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds

Vom 25.6.2021

§ 4

Zielkapital

(1) 1Der Reisesicherungsfonds muss in seinem Fondsvermögen über Finanzmittel verfügen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden und potenziellen Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital). 2Das Zielkapital muss für alle Ausgaben nach § 3 ausreichen.

(2) 1Das Zielkapital kann bis zu einem Viertel durch unwiderrufliche Kreditzusagen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gebildet werden. 2Im Übrigen ist es aus den Entgelten der Reiseanbieter nach § 7 zu bilden.