(1) 1Solange und soweit der Reisesicherungsfonds nicht über ausreichendes Fondsvermögen verfügt, um die in § 3 Nummer 1 und 2 genannten Ausgaben decken zu können, übernimmt die Bundesrepublik Deutschland bis zur Höhe der Differenz zwischen der Gesamtabdeckung nach Satz 3 Nummer 2 einerseits und dem vorhandenen Fondsvermögen sowie den Sicherheitsleistungen insolventer Reiseanbieter andererseits ab dem 1. November 2021 die Absicherung erforderlicher Kredite. 2Soweit die Staatskasse den Kreditgeber befriedigt, gehen die Forderungen des Kreditgebers gegen den Reisesicherungsfonds auf die Staatskasse über. Die staatliche Absicherung nach Satz 1 ist davon abhängig, dass
(2) Die staatliche Absicherung nach Absatz 1 gilt nur bis zum Erreichen des Zielkapitals nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, jedoch in keinem Fall länger als bis zum 31. Oktober 2027.
(3) Für die Dauer der staatlichen Absicherung nach Absatz 1
(4) Für die staatliche Absicherung nach Absatz 1 erhebt die Bundesrepublik Deutschland von dem Reisesicherungsfonds ein Entgelt.