(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu treffen über:
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu treffen über:
(3) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Bedingungen für die staatliche Absicherung (§ 22 Absatz 1) an die tatsächliche Entwicklung der Umsätze der Reiseanbieter, des Fondsvermögens sowie des Marktes für Sicherheiten nach § 6 Absatz 1 und 2 anzupassen. Eine Erhöhung der Sicherheitsleistung
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in § 16 Absatz 2 dieses Gesetzes, § 651r Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 229 § 56 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Zeitpunkte 1. November 2021 und 31. Dezember 2021 durch spätere Zeitpunkte zu ersetzen, die jeweils bis zu drei Monate nach den gesetzlich bestimmten Zeitpunkten liegen dürfen, wenn die Erlaubnis nach § 12 nicht bis zum 1. September 2021 erteilt werden kann.