Der Reisesicherungsfonds muss über eine Geschäftsorganisation verfügen, die wirksam und ordnungsgemäß ist und die dem Zweck, dem Umfang und der Komplexität der Insolvenzsicherung nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, angemessen ist.