§ 9
Beirat
1Der Reisesicherungsfonds muss einen Beirat haben, der die Geschäftsführung unterstützt und berät.
In dem Beirat müssen mindestens die folgenden Interessen angemessen repräsentiert sein:
1.
die Interessen des Bundes und der Länder,
2.
die Interessen der Reisewirtschaft einschließlich der kleinen und mittleren Reiseanbieter sowie
3.
die Interessen der Verbraucher.