RSG

Reisesicherungsfondsgesetz

Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds

Vom 25.6.2021

Zuletzt geändert am 2.12.2024

§ 9

Beirat

1Der Reisesicherungsfonds muss einen Beirat haben, der die Geschäftsführung unterstützt und berät. In dem Beirat müssen mindestens die folgenden Interessen angemessen repräsentiert sein:

1. die Interessen des Bundes und der Länder,
2. die Interessen der Reisewirtschaft einschließlich der kleinen und mittleren Reiseanbieter sowie
3. die Interessen der Verbraucher.