RSG

Reisesicherungsfondsgesetz

Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds

Vom 25.6.2021

Zuletzt geändert am 2.12.2024

§ 11

Auflösung

(1) Der Reisesicherungsfonds muss sicherstellen, dass seine Auflösung

1. nicht durch Zeitablauf erfolgt und
2. durch Beschluss der Gesellschafter nur im Einvernehmen aller Gesellschafter möglich ist.

(2) 1Die Gesellschafter sind im Fall der Auflösung des Fondsvermögens von der Verteilung des Fondsvermögens auszuschließen. 2Als Liquidator (§ 66 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) ist eine von der Aufsichtsbehörde zu benennende Person oder ein von ihr zu benennender Rechtsträger zu bestimmen. 3Liquidator kann nicht sein, wer nicht von der Aufsichtsbehörde benannt worden ist.