MinStG

Mindeststeuergesetz

Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen

Vom 21.12.2023 (BGBl. I S. Nr. 397)

Zuletzt geändert am 2.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 387)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1
Anwendungsbereich
§ 1Steuerpflicht
Abschnitt 2
Begriffsbestimmungen
§ 7Begriffsbestimmungen
Teil 2
Ergänzungssteuer
Abschnitt 1
Primärergänzungssteuer
§ 8Umfang der Besteuerung der Muttergesellschaft
Abschnitt 2
Sekundärergänzungssteuer
§ 11Umfang der Besteuerung der Geschäftseinheit
Teil 3
Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts
Abschnitt 1
Grundlagen der Mindeststeuer-Gewinnermittlung
§ 15Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust
Abschnitt 2
Ermittlungsgrundsätze und Anpassungen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 18Hinzurechnungen und Kürzungen
Unterabschnitt 2
Sektorspezifische Gewinnermittlung
§ 30Ausnahme für Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr
Abschnitt 3
Wahlrechte bei der Gewinnermittlung
§ 34Aktienbasierte Vergütungen
Abschnitt 4
Aufteilung von Gewinnen und Verlusten bei Betriebsstätten und transparenten Einheiten
§ 42Zuordnung von Gewinnen und Verlusten zwischen Betriebsstätte und Stammhaus
Teil 4
Ermittlung der angepassten erfassten Steuern
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 44Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit
Abschnitt 2
Anpassungen der erfassten Steuern
§ 47Hinzurechnungen
Teil 5
Ermittlung des effektiven Steuersatzes und des Steuererhöhungsbetrags
Abschnitt 1
Ermittlung des effektiven Steuersatzes und des Steuererhöhungsbetrags
Unterabschnitt 1
Grundsätze und Besonderheiten
§ 53Effektiver Steuersatz der Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet
Unterabschnitt 2
Zusätzlicher laufender Steuererhöhungsbetrag
§ 57Zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag
Abschnitt 2
Substanzbasierter Freibetrag
§ 58Ermittlung des substanzbasierten Freibetrags
Teil 6
Unternehmensumstrukturierungen und Beteiligungsstrukturen
Abschnitt 1
Ermittlung der Umsatzgrenze in Sonderfällen
§ 63Anwendung der Umsatzgrenze bei Zusammenschluss oder Teilung
Abschnitt 2
Veränderungen der Unternehmensgruppe
§ 64Austritt und Beitritt von Geschäftseinheiten
Abschnitt 3
Besondere Beteiligungsstrukturen
§ 67Joint Venture
Teil 7
Besonderheiten bei obersten Muttergesellschaften, Ausschüttungssystemen und Investmenteinheiten
Abschnitt 1
Besonderheiten bei obersten Muttergesellschaften
§ 69Transparente oberste Muttergesellschaft
Abschnitt 2
Ausschüttungssysteme
§ 71Zulässige Ausschüttungssysteme
Abschnitt 3
Besonderheiten bei Investmenteinheiten
§ 72Berechnung des effektiven Steuersatzes für Investmenteinheiten
Teil 8
Administration
Abschnitt 1
Mindeststeuer-Bericht
§ 75Abgabeverpflichtung
Abschnitt 2
Wahlrechte
§ 77Wahlrechte
Abschnitt 3
Safe-Harbour-Regelungen
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 78Überprüfung der Anspruchsberechtigung
Unterabschnitt 2
Safe Harbour für vereinfachte Berechnungen
§ 79Vereinfachte Berechnungen
Unterabschnitt 3
Safe-Harbour-Regelung bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer
§ 81Safe-Harbour bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer
Teil 9
Übergangsregelungen
Abschnitt 1
Erstmalige Steuerpflicht
§ 82Steuerattribute des Übergangsjahres
Abschnitt 2
Untergeordnete internationale Tätigkeit
§ 83Übergangsregelung bei untergeordneter internationaler Tätigkeit
Teil 10
Nationale Ergänzungssteuer
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 90Umfang der Besteuerung der Geschäftseinheit
Teil 11
Besteuerungsverfahren und sonstige Bestimmungen
Abschnitt 1
Besteuerungsverfahren
§ 94Entstehung der Mindeststeuer und Besteuerungszeitraum
Abschnitt 2
Bußgeldvorschriften, Ermächtigungen und Anwendungsvorschriften
§ 98Bußgeldvorschriften

§ 22

Gewinne oder Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen

Gewinne oder Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen entsprechen den Nettogewinnen oder Nettoverlusten, einschließlich damit im Zusammenhang stehender erfasster Steuern, des Geschäftsjahres aus Neubewertungen von Sachanlagen, deren Buchwerte nach den einschlägigen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen regelmäßig an den beizulegenden Zeitwert angepasst werden, sofern diese Anpassungen im sonstigen Ergebnis abgebildet und die damit im Zusammenhang stehenden Gewinne und Verluste anschließend nicht erfolgswirksam erfasst werden.

§ 23

Asymmetrische Fremdwährungsgewinne oder Fremdwährungsverluste

(1) Asymmetrische Fremdwährungsgewinne oder Fremdwährungsverluste entstehen aufgrund von abweichenden funktionalen Währungen,

1. die bei der steuerlichen Gewinnermittlung der Geschäftseinheit berücksichtigt worden sind und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen der für Zwecke der Rechnungslegung und der für steuerrechtliche Zwecke maßgeblichen funktionalen Währung beruhen;
2. die bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags berücksichtigt worden sind und auf Schwankungen zwischen dem Wechselkurs der für steuerrechtliche Zwecke und der für Zwecke der Rechnungslegung maßgeblichen funktionalen Währung beruhen;
3. die bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags berücksichtigt worden sind und auf Schwankungen zwischen dem Wechselkurs der für Zwecke der Rechnungslegung maßgeblichen funktionalen Währung und einer dritten Währung beruhen oder
4. die auf Schwankungen zwischen dem Wechselkurs der für steuerrechtliche Zwecke maßgeblichen funktionalen Währung und einer dritten Währung beruhen, ungeachtet dessen, ob die Fremdwährungsgewinne oder Fremdwährungsverluste aus der dritten Währung bei der steuerlichen Gewinnermittlung berücksichtigt worden sind.

(2) Für Zwecke des Absatzes 1 ist die

1. für steuerrechtliche Zwecke funktionale Währung die Währung, die im Belegenheitsstaat der Geschäftseinheit bei der steuerlichen Gewinnermittlung und für die Ermittlung der erfassten Steuern maßgeblich ist;
2. für Zwecke der Rechnungslegung funktionale Währung die Währung, die bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags der Geschäftseinheit verwendet wird;
3. dritte Währung eine Währung, die weder in Nummer 1 noch in Nummer 2 genannt ist.

§ 24

Bilanzierungs- und Bewertungsfehler eines vorangegangenen Geschäftsjahres; Änderungen der Bilanzierungsvorschriften und Bewertungsmethoden

(1) 1 Änderungen des Eigenkapitals in der Bilanz der Geschäftseinheit zu Beginn des Geschäftsjahres, die zurückzuführen sind auf

1. eine Korrektur eines Fehlers bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags eines vorangegangenen Geschäftsjahres, der sich auf die Höhe der im Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust erfassten Erträge oder Aufwendungen für dieses Geschäftsjahr ausgewirkt hatte, oder
2. eine Änderung der Bilanzierungsvorschriften oder Bewertungsmethoden, die sich auf die Höhe der im Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust ausgewiesenen Erträge oder Aufwendungen für dieses Geschäftsjahr ausgewirkt hat,
stellen Bilanzierungs- und Bewertungsfehler eines vorangegangenen Geschäftsjahres sowie Änderungen der Bilanzierungsvorschriften und Bewertungsmethoden dar.

(2) § 18 Nummer 8 findet keine Anwendung, soweit die Korrektur des Fehlers nach Absatz 1 Nummer 1 zu einer Minderung der nach § 52 geschuldeten erfassten Steuern führt.

§ 25

Korrekturposten Pensionsaufwand

1 Korrekturposten Pensionsaufwand ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag der im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag als Aufwand berücksichtigten Pensionsverpflichtungen und den für das Geschäftsjahr an eine Pensionseinheit geleisteten Beiträgen. 2 Satz 1 gilt nur für Pensionsverpflichtungen, die auf eine Pensionseinheit ausgelagert sind.

§ 26

Gruppeninterne Finanzierungsvereinbarungen

(1) 1 Aufwendungen aus gruppeninternen Finanzierungsvereinbarungen werden für Zwecke der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts einer Geschäftseinheit nicht berücksichtigt. 2 Dies gilt nur, wenn während der erwarteten Laufzeit dieser Vereinbarung nach vernünftigem kaufmännischem Ermessen davon auszugehen ist, dass die den Aufwendungen entsprechenden Erträge beim hochbesteuerten Gläubiger zu keiner entsprechenden Erhöhung des steuerlichen Gewinns führen.

(2) 1 Eine gruppeninterne Finanzierungsvereinbarung ist jede Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe im Rahmen derer ein hochbesteuerter Gläubiger einer Geschäftseinheit in einem Niedrigsteuerhoheitsgebiet unmittelbar oder mittelbar Kapital überlässt. 2 Ein hochbesteuerter Gläubiger ist eine Geschäftseinheit, die in keinem Niedrigsteuerhoheitsgebiet belegen ist. 3 Für Zwecke der Bestimmung eines Niedrigsteuerhoheitsgebiets sind alle Erträge oder Aufwendungen aus der gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung bei der Ermittlung des effektiven Steuersatzes dieses Steuerhoheitsgebiets außer Acht zu lassen.

§ 27

Steuerliche Zulagen

(1) 1 Anerkannte steuerliche Zulagen sind im Geschäftsjahr der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung für deren Gewährung als Erträge zu behandeln; eine Erfassung im Betrag der angepassten Steuern ist nicht zulässig. 2 Steht eine solche Zulage im Zusammenhang mit der Investition in einen Vermögenswert und mindert die Zulage die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten für Zwecke der Rechnungslegung, kann die Erfassung als Ertrag auf die Nutzungsdauer des Vermögenswerts in Übereinstimmung mit der bilanziellen Behandlung bei der Geschäftseinheit verteilt werden. 3 Nicht anerkannte steuerliche Zulagen dürfen vorbehaltlich der §§ 28 und 29 nicht als Erträge behandelt werden, sie sind im Betrag der angepassten Steuern zu erfassen.

(2) 1 Anerkannte steuerliche Zulagen sind durch das Steuersystem gewährte Zulagen, soweit die jeweilige Zulage so ausgestaltet ist, dass sie innerhalb von vier Jahren ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Zulage auf die Steuer angerechnet oder ausgezahlt wird und deren Gewährung nicht vom Bestehen einer Steuerschuld abhängt. 2 Anerkannte steuerliche Zulagen umfassen keine anrechenbaren oder erstattungsfähigen Steuern in Bezug auf zulässige Anrechnungssteuern oder unzulässige erstattungsfähige Anrechnungssteuern. 3 Nicht anerkannte steuerliche Zulagen sind Steuergutschriften, die keine anerkannten steuerlichen Zulagen sind, aber ganz oder teilweise auszahlbar sind.

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