(1)
1Der auf die Bundesrepublik Deutschland entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge entspricht vorbehaltlich des § 14 dem Gesamtbetrag der Steuererhöhungsbeträge im Sinne des § 11 multipliziert mit der Inlandsquote.
Die Inlandsquote ist für jedes Geschäftsjahr für die Unternehmensgruppe wie folgt zu ermitteln:
Für die Zwecke dieses Paragraphen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(2) 1Die Anzahl der Beschäftigten im Sinne des Absatzes 1 entspricht der Gesamtzahl aller Arbeitnehmer auf der Basis von Vollzeitäquivalenten aller Geschäftseinheiten, die in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet belegen sind. 2Einer in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Betriebsstätte sind die Arbeitnehmer zuzuordnen, deren Lohnaufwand in der Rechnungslegung dieser Betriebsstätte im Sinne des § 42 Absatz 1 und 2 enthalten ist. 3Als Arbeitnehmer im Sinne der Sätze 1 und 2 gelten auch unabhängige Auftragnehmer, die an der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Geschäftseinheit mitwirken. 4Für die Zwecke dieses Absatzes bleiben Arbeitnehmer und unabhängige Auftragnehmer von Investmenteinheiten unberücksichtigt.
(3) 1Materielle Vermögenswerte im Sinne des Absatzes 1 umfassen die materiellen Vermögenswerte des Anlage- und Umlaufvermögens, jedoch keine Barmittel oder Barmitteläquivalente, immateriellen oder finanziellen Vermögenswerte, aller Geschäftseinheiten, die in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet belegen sind. 2Einer in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Betriebsstätte sind die materiellen Vermögenswerte zuzuordnen, die in der separaten Ergebnisrechnung dieser Betriebsstätte im Sinne des § 42 Absatz 1 und 2 enthalten sind. 3Für die Zwecke des Absatzes 3 bleiben materielle Vermögenswerte von Investmenteinheiten unberücksichtigt.
(4) Nettobuchwert im Sinne des Absatzes 1 ist das arithmetische Mittel, aus den für einen materiellen Vermögenswert zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres im Jahresabschluss ausgewiesenen Werten nach Berücksichtigung der kumulierten Abschreibungen und substanzbedingten Wertminderungen.