MinStG

Mindeststeuergesetz

Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen

Vom 21.12.2023

Zuletzt geändert am 2.12.2024

Teil 4
Ermittlung der angepassten erfassten Steuern
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 44

Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit

(1) Der Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit entspricht den im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag im Geschäftsjahr angefallenen laufenden Steuern, soweit es sich um erfasste Steuern handelt, angepasst um

1. die Hinzurechnungen im Sinne des § 47 und die Kürzungen im Sinne des § 48 der erfassten Steuern für das Geschäftsjahr,
2. den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern im Sinne des § 50,
3. Erhöhungen oder Minderungen der im Eigenkapital oder im sonstigen Ergebnis berücksichtigten erfassten Steuern in Bezug auf Bestandteile, die in die Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindesteuer-Verlusts einfließen und nach dem Steuerrecht des Belegenheitsstaats der Geschäftseinheit der Besteuerung unterliegen,
4. Steuern im Sinne des § 36 Absatz 5 und
5. Anpassungen nach Teil 7 (§§ 69 bis 74).

(2) Bei der Ermittlung des Betrags nach Absatz 1 darf kein Betrag erfasster Steuern mehrfach berücksichtigt werden.