Teil 4
Ermittlung der angepassten erfassten Steuern
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 44
Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit
(1)
Der Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit entspricht den im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag im Geschäftsjahr angefallenen laufenden Steuern, soweit es sich um erfasste Steuern handelt, angepasst um
1.
die Hinzurechnungen im Sinne des § 47 und die Kürzungen im Sinne des § 48 der erfassten Steuern für das Geschäftsjahr,
2.
den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern im Sinne des § 50,
3.
Erhöhungen oder Minderungen der im Eigenkapital oder im sonstigen Ergebnis berücksichtigten erfassten Steuern in Bezug auf Bestandteile, die in die Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindesteuer-Verlusts einfließen und nach dem Steuerrecht des Belegenheitsstaats der Geschäftseinheit der Besteuerung unterliegen,
4.
Steuern im Sinne des § 36 Absatz 5 und
5.
Anpassungen nach Teil 7 (§§ 69 bis 74).
(2)
Bei der Ermittlung des Betrags nach Absatz 1 darf kein Betrag erfasster Steuern mehrfach berücksichtigt werden.