Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen
Vom
21.12.2023
Zuletzt geändert am
2.12.2024
§ 92
Grenzüberschreitende Zurechnung erfasster Steuern
§ 49 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass erfasste ausländische Steuern keinem nach § 1 Steuerpflichtigen zugerechnet werden dürfen, der der nationalen Ergänzungssteuerregelung unterliegt.