(1) 1Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann bei Geschäftseinheiten, die einem zulässigen Ausschüttungssteuersystem unterliegen, die nach Absatz 2 ermittelte fiktive Ausschüttungssteuer zu den angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten für ein Geschäftsjahr hinzuzugerechnet werden. 2Für das Wahlrecht gilt § 77 Absatz 1; es ist einheitlich für alle in dem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten auszuüben.
(2) Die fiktive Ausschüttungssteuer entspricht dem niedrigeren der folgenden Beträge:
(3) 1Für jedes Geschäftsjahr, für das das Wahlrecht nach Absatz 1 ausgeübt wird, ist ein jährliches Nachversteuerungskonto für fiktive Ausschüttungen zu bilden. 2Es wird um die fiktive Ausschüttungssteuer erhöht, die nach Absatz 2 für das Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr gebildet wurde. Am Ende jedes Geschäftsjahres werden die offenen Salden der für frühere Geschäftsjahre gebildeten Nachversteuerungskonten für fiktive Ausschüttungen in chronologischer Reihenfolge jeweils bis zu ihrem vollen Betrag der Reihe nach um die folgenden Posten bis null gemindert:
(4) 1Ein Nachversteuerungskonto-Verlustvortrag wird für das Steuerhoheitsgebiet gebildet, wenn der in Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 beschriebene Betrag den offenen Saldo der Nachversteuerungskonten für fiktive Ausschüttungen übersteigt. 2Der Nachversteuerungskonto-Verlustvortrag entspricht der Höhe dieses übersteigenden Betrags und wird in den folgenden Geschäftsjahren als Minderung der Nachversteuerungskonten für fiktive Ausschüttungen dieser Geschäftsjahre berücksichtigt. 3Wird ein solcher Betrag in einem folgenden Geschäftsjahr berücksichtigt, so muss der Nachversteuerungskonto-Verlustvortrag um diesen Betrag gemindert werden.
(5) Für am letzten Tag des vierten Geschäftsjahres nach dem Geschäftsjahr der Bildung offene Salden auf Nachversteuerungskonten werden der effektive Steuersatz und der Steuererhöhungsbetrag für dieses Geschäftsjahr nach § 57 neu berechnet, indem diese Salden als Minderung der zuvor für dieses Jahr bestimmten angepassten erfassten Steuern behandelt werden.
(6) Steuern, die während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit tatsächlichen oder fiktiven Ausschüttungen entrichtet werden, werden bei den angepassten erfassten Steuern nicht berücksichtigt, soweit sie ein Nachversteuerungskonto nach Absatz 3 mindern.
(7) In dem Geschäftsjahr, in dem eine Geschäftseinheit die Unternehmensgruppe verlässt oder im Wesentlichen alle ihre Vermögenswerte überträgt,
(8)
1Die Nachversteuerungsquote im Veräußerungsfall wird für jede aus der Unternehmensgruppe ausscheidende Geschäftseinheit anhand der folgenden Formel ermittelt:
Der Mindeststeuer-Gewinn der Geschäftseinheit ist die Summe der Mindeststeuer-Gewinne der ausscheidenden Geschäftseinheit für jedes der Geschäftsjahre auf die sich die Nachversteuerungskonten für das Steuerhoheitsgebiet beziehen.
2Der Netto-Gewinn des Steuerhoheitsgebiets ist die Summe der nach § 53 ermittelten Mindeststeuer-Gesamtgewinne des Steuerhoheitsgebiets für jedes der Geschäftsjahre, auf die sich die Nachversteuerungskonten für das Steuerhoheitsgebiet beziehen.