(1) 1Soweit nichts anderes geregelt ist, gelten für die Anwendung der §§ 84 bis 86, 87a und 87b die in den nachstehenden Absätzen definierten Begriffsbestimmungen. 2Sofern die Anforderungen für den CbCR-Safe-Harbour für ein getestetes Steuerhoheitsgebiet nicht erfüllt sind oder nach diesem Gesetz erforderliche Anpassungen unterblieben sind, scheidet die Anwendung des § 84 für das jeweilige getestete Steuerhoheitsgebiet unabhängig davon, ob dies Einfluss auf die Erfüllung der in § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Tests hätte.
(2) 1Ein länderbezogener Bericht (§ 138a der Abgabenordnung) ist qualifiziert, wenn er auf der Grundlage von qualifizierten Rechnungslegungsdaten und unter konsistenter Verwendung von Rechnungslegungsdaten erstellt wurde. Qualifizierte Rechnungslegungsdaten sind
(3) Die Umsatzerlöse entsprechen der Summe aus den Umsatzerlösen und sonstigen Erträgen, wie sie im qualifizierten länderbezogenen Bericht ausgewiesen sind.
(4) 1Die vereinfacht erfassten Steuern entsprechen dem in den qualifizierten Rechnungslegungsinformationen der Unternehmensgruppe ausgewiesenen Ertragsteueraufwand nach Bereinigung aller nicht erfassten Steuern, ausgenommen der nach § 45 Absatz 2 Nummer 2, und ungewissen Steuerpositionen. Als nicht erfasste Steuern gelten auch aktive latente Steuern sowie der aus deren Umkehrung resultierende latente Steueraufwand, der
(5) Der Gewinn oder Verlust vor Steuern ist das Jahresergebnis vor Steuern, wie es im qualifizierten länderbezogenen Bericht ausgewiesen ist, erhöht um einen nicht realisierten Nettoverlust aus einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nach Absatz 6 sowie um inkongruente Dividenden nach Absatz 7.
(6) 1Ein nicht realisierter Nettoverlust aus einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist die Summe aller Verluste, verringert um etwaige Gewinne, die auf einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalbeteiligungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 beruhen. 2Dies gilt nur, wenn der Verlust 50 Millionen Euro für das getestete Steuerhoheitsgebiet übersteigt.
(7) Inkongruente Dividenden sind Erträge, die bei der Leistungsempfängerin für Zwecke des länderbezogenen Berichts vom Gewinn oder Verlust vor Steuern als Dividende ausgenommen wurden, jedoch nach den dem länderbezogenen Bericht zugrunde liegenden Rechnungslegungsdaten der leistenden Geschäftseinheit nicht als Dividende einzustufen sind.
(8) Der vereinfacht berechnete effektive Steuersatz für ein getestetes Steuerhoheitsgebiet wird wie folgt berechnet:
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(9) Der Übergangssteuersatz beträgt für die Geschäftsjahre, die in den Jahren 2023 und 2024 beginnen, 15 Prozent, für die im Jahr 2025 beginnen 16 Prozent und für die im Jahr 2026 beginnen 17 Prozent.
(10) 1Qualifizierte Gesellschafter einer obersten Muttergesellschaft, die eine transparente Einheit sind, sind die in § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gesellschafter. 2Bei einer obersten Muttergesellschaft, die einem Dividendenabzugsregime unterliegt, sind qualifizierte Gesellschaft die in § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Gesellschafter.