GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Vom 26.8.1998 (BGBl. I S. 2521)

Neugefasst am 26.6.2013 (BGBl. I S. 1750, 3245)

Zuletzt geändert am 5.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 400)

Teil 1
Wettbewerbsbeschränkungen
Kapitel 1
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen
§ 1Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen
Kapitel 2
Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
§ 18Marktbeherrschung
Kapitel 4
Wettbewerbsregeln
§ 24Begriff, Antrag auf Anerkennung
Kapitel 5
Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche
§ 28Landwirtschaft
Kapitel 6
Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
Abschnitt 1
Befugnisse der Kartellbehörden
§ 32Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen
Abschnitt 2
Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
§ 33Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Kapitel 7
Zusammenschlusskontrolle
§ 35Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle
Kapitel 8
Monopolkommission
§ 44Aufgaben
Kapitel 9
Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
Abschnitt 1
Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
§ 47aEinrichtung, Zuständigkeit, Organisation
Abschnitt 2
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
§ 47kMarktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe
Teil 2
Kartellbehörden
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 48Zuständigkeit
Kapitel 3
Bundeskartellamt
§ 51Sitz, Organisation
Teil 3
Verfahren
Kapitel 1
Verwaltungssachen
Abschnitt 1
Verfahren vor den Kartellbehörden
§ 54Einleitung des Verfahrens, Beteiligte, Beteiligtenfähigkeit
Abschnitt 2
Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren
§ 63Beteiligte am Rechtsbehelfsverfahren, Beteiligtenfähigkeit
Abschnitt 3
Beschwerde
§ 73Zulässigkeit, Zuständigkeit
Abschnitt 4
Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde
§ 77Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe
Kapitel 2
Bußgeldsachen
Abschnitt 1
Bußgeldvorschriften
§ 81Bußgeldtatbestände
Abschnitt 2
Kronzeugenprogramm
§ 81hZiel und Anwendungsbereich
Abschnitt 3
Bußgeldverfahren
§ 82Zuständigkeiten in Kartellbußgeldsachen
Kapitel 3
Vollstreckung
§ 86aVollstreckung
Kapitel 4
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 87Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
Teil 4
Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
Kapitel 1
Vergabeverfahren
Abschnitt 1
Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich
§ 97Grundsätze der Vergabe
Abschnitt 2
Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber
Unterabschnitt 1
Anwendungsbereich
§ 115Anwendungsbereich
Unterabschnitt 2
Vergabeverfahren und Auftragsausführung
§ 119Verfahrensarten
Abschnitt 3
Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen
Unterabschnitt 1
Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber
§ 136Anwendungsbereich
Unterabschnitt 2
Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen
§ 144Anwendungsbereich
Unterabschnitt 3
Vergabe von Konzessionen
§ 148Anwendungsbereich
Kapitel 2
Nachprüfungsverfahren
Abschnitt 1
Nachprüfungsbehörden
§ 155Grundsatz
Abschnitt 2
Verfahren vor der Vergabekammer
§ 160Einleitung, Antrag
Abschnitt 3
Sofortige Beschwerde
§ 171Zulässigkeit, Zuständigkeit
Teil 5
Anwendungsbereich der Teile 1 bis 3
§ 185Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
Teil 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 186Anwendungsbestimmung zu § 47k

§ 41

Vollzugsverbot, Entflechtung

(1) 1 Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. 2 Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. 3 Dies gilt nicht

1. für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind,
2. für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie
3. für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.

(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt.

(2) 1 Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. 2 Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 3 § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) 1 Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. 2 Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. 3 Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.

(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere

1. (weggefallen)
2. die Ausübung des Stimmrechts aus Anteilen an einem beteiligten Unternehmen, die einem anderen beteiligten Unternehmen gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken,
3. einen Treuhänder bestellen, der die Auflösung des Zusammenschlusses herbeiführt.

§ 42

Ministererlaubnis

(1) 1 Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie erteilt auf Antrag die Erlaubnis zu einem vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschluss, wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen wird oder der Zusammenschluss durch ein überragendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. 2 Hierbei ist auch die Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen auf Märkten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu berücksichtigen. 3 Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch das Ausmaß der Wettbewerbsbeschränkung die marktwirtschaftliche Ordnung nicht gefährdet wird. 4 Weicht die Entscheidung vom Votum der Stellungnahme ab, die die Monopolkommission nach Absatz 5 Satz 1 erstellt hat, ist dies in der Verfügung gesondert zu begründen.

(2) 1 Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 2 § 40 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 3a gilt entsprechend.

(3) 1 Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zustellung der Untersagung oder einer Auflösungsanordnung nach § 41 Absatz 3 Satz 1 ohne vorherige Untersagung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie schriftlich zu stellen. 2 Wird die Untersagung angefochten, beginnt die Frist in dem Zeitpunkt, in dem die Untersagung unanfechtbar wird. 3 Wird die Auflösungsanordnung nach § 41 Absatz 3 Satz 1 angefochten, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Auflösungsanordnung unanfechtbar wird.

(4) 1 Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie soll über den Antrag innerhalb von vier Monaten entscheiden. 2 Wird die Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist getroffen, teilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Gründe hierfür dem Deutschen Bundestag unverzüglich schriftlich mit. 3 Wird die Verfügung den antragstellenden Unternehmen nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags zugestellt, gilt der Antrag auf die Ministererlaubnis als abgelehnt. 4 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Frist nach Satz 3 auf Antrag der antragstellenden Unternehmen um bis zu zwei Monate verlängern. 5 In diesem Fall ist Satz 3 nicht anzuwenden und die Verfügung ist den antragstellenden Unternehmen innerhalb der Frist nach Satz 4 zuzustellen.

(5) 1 Vor der Entscheidung nach Absatz 4 Satz 1 ist eine Stellungnahme der Monopolkommission einzuholen und den obersten Landesbehörden, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 Im Fall eines Antrags auf Erlaubnis eines untersagten Zusammenschlusses im Bereich der bundesweiten Verbreitung von Fernsehprogrammen durch private Veranstalter ist zusätzlich eine Stellungnahme der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich einzuholen. 3 Die Monopolkommission soll ihre Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie abgeben.

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlässt Leitlinien über die Durchführung des Verfahrens.

§ 43

Bekanntmachungen

(1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Im Bundesanzeiger sind bekannt zu machen

1. die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Absatz 2,
2. die Ministererlaubnis, deren Widerruf, Änderung oder Ablehnung,
3. die Rücknahme, der Widerruf oder die Änderung der Freigabe des Bundeskartellamts,
4. die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Absatz 3 und 4.

(3) Bekannt zu machen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Absatz 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nummer 1 und 2.

§ 43a

Evaluierung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Vorschrift über die Erfahrungen mit den Regelungen von § 35 Absatz 1a, § 37 Absatz 1 Nummer 1 und § 38 Absatz 4a.

Kapitel 8
Monopolkommission

§ 44

Aufgaben

(1) 1 Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung der Unternehmenskonzentration in der Bundesrepublik Deutschland beurteilt, die Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften anhand abgeschlossener Verfahren würdigt, sowie zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung nimmt. 2 Das Gutachten soll bis zum 30. Juni des Jahres abgeschlossen sein, in dem das Gutachten zu erstellen ist. 3 Die Bundesregierung kann die Monopolkommission mit der Erstattung zusätzlicher Gutachten beauftragen. 4 Darüber hinaus kann die Monopolkommission nach ihrem Ermessen Gutachten oder andere Stellungnahmen erstellen. 5 Die Möglichkeit zur Stellungnahme nach § 75 Absatz 5 bleibt unberührt.

(2) 1 Die Monopolkommission ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in ihrer Tätigkeit unabhängig. 2 Vertritt eine Minderheit bei der Abfassung der Gutachten eine abweichende Auffassung, so kann sie diese in dem Gutachten zum Ausdruck bringen.

(3) 1 Die Monopolkommission leitet ihre Gutachten der Bundesregierung zu. 2 Die Bundesregierung legt Gutachten nach Absatz 1 den gesetzgebenden Körperschaften unverzüglich vor. 3 Die Bundesregierung nimmt zu den Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 in angemessener Frist Stellung, zu sonstigen Gutachten nach Absatz 1 kann sie Stellung nehmen, wenn und soweit sie dies für angezeigt hält. 4 Die jeweiligen fachlich zuständigen Bundesministerien und die Monopolkommission tauschen sich auf Verlangen zu den Inhalten der Gutachten aus. 5 Die Gutachten werden von der Monopolkommission veröffentlicht. 6 Bei Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt dies zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Bundesregierung der gesetzgebenden Körperschaft vorgelegt werden.

(4) 1 In ihren Gutachten kann die Monopolkommission Empfehlungen für die Durchführung von Sektoruntersuchungen nach § 32e Absatz 1 aussprechen. 2 Soweit das Bundeskartellamt der Empfehlung für eine Sektoruntersuchung nach § 32e Absatz 1 innerhalb von zwölf Monaten nach der Veröffentlichung des Gutachtens nicht gefolgt ist, nimmt es Stellung zu der Empfehlung.

§ 45

Mitglieder

(1) 1 Die Monopolkommission besteht aus fünf Mitgliedern, die über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen. 2 Die Monopolkommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

(2) 1 Die Mitglieder der Monopolkommission werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten für die Dauer von vier Jahren berufen. 2 Wiederberufungen sind zulässig. 3 Die Bundesregierung hört die Mitglieder der Kommission an, bevor sie neue Mitglieder vorschlägt. 4 Die Mitglieder sind berechtigt, ihr Amt durch Erklärung gegenüber dem Bundespräsidenten niederzulegen. 5 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein neues Mitglied für die Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen.

(3) 1 Die Mitglieder der Monopolkommission dürfen weder der Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch dem öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, es sei denn als Hochschullehrer oder als Mitarbeiter eines wissenschaftlichen Instituts, angehören. 2 Ferner dürfen sie weder einen Wirtschaftsverband noch eine Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisation repräsentieren oder zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen. 3 Sie dürfen auch nicht während des letzten Jahres vor der Berufung zum Mitglied der Monopolkommission eine derartige Stellung innegehabt haben.

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