Vom 26.8.1998
Neugefasst am 26.6.2013
Zuletzt geändert am 20.3.2026
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Kartellbehörde (§ 85 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 83 zuständige Gericht.