GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Vom 26.8.1998 (BGBl. I S. 2521)

Neugefasst am 26.6.2013 (BGBl. I S. 1750, 3245)

Zuletzt geändert am 5.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 400)

Teil 1
Wettbewerbsbeschränkungen
Kapitel 1
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen
§ 1Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen
Kapitel 2
Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
§ 18Marktbeherrschung
Kapitel 4
Wettbewerbsregeln
§ 24Begriff, Antrag auf Anerkennung
Kapitel 5
Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche
§ 28Landwirtschaft
Kapitel 6
Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
Abschnitt 1
Befugnisse der Kartellbehörden
§ 32Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen
Abschnitt 2
Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
§ 33Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Kapitel 7
Zusammenschlusskontrolle
§ 35Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle
Kapitel 8
Monopolkommission
§ 44Aufgaben
Kapitel 9
Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
Abschnitt 1
Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
§ 47aEinrichtung, Zuständigkeit, Organisation
Abschnitt 2
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
§ 47kMarktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe
Teil 2
Kartellbehörden
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 48Zuständigkeit
Kapitel 3
Bundeskartellamt
§ 51Sitz, Organisation
Teil 3
Verfahren
Kapitel 1
Verwaltungssachen
Abschnitt 1
Verfahren vor den Kartellbehörden
§ 54Einleitung des Verfahrens, Beteiligte, Beteiligtenfähigkeit
Abschnitt 2
Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren
§ 63Beteiligte am Rechtsbehelfsverfahren, Beteiligtenfähigkeit
Abschnitt 3
Beschwerde
§ 73Zulässigkeit, Zuständigkeit
Abschnitt 4
Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde
§ 77Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe
Kapitel 2
Bußgeldsachen
Abschnitt 1
Bußgeldvorschriften
§ 81Bußgeldtatbestände
Abschnitt 2
Kronzeugenprogramm
§ 81hZiel und Anwendungsbereich
Abschnitt 3
Bußgeldverfahren
§ 82Zuständigkeiten in Kartellbußgeldsachen
Kapitel 3
Vollstreckung
§ 86aVollstreckung
Kapitel 4
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 87Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
Teil 4
Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
Kapitel 1
Vergabeverfahren
Abschnitt 1
Grundsätze, Definitionen und Anwendungsbereich
§ 97Grundsätze der Vergabe
Abschnitt 2
Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber
Unterabschnitt 1
Anwendungsbereich
§ 115Anwendungsbereich
Unterabschnitt 2
Vergabeverfahren und Auftragsausführung
§ 119Verfahrensarten
Abschnitt 3
Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen
Unterabschnitt 1
Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber
§ 136Anwendungsbereich
Unterabschnitt 2
Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen
§ 144Anwendungsbereich
Unterabschnitt 3
Vergabe von Konzessionen
§ 148Anwendungsbereich
Kapitel 2
Nachprüfungsverfahren
Abschnitt 1
Nachprüfungsbehörden
§ 155Grundsatz
Abschnitt 2
Verfahren vor der Vergabekammer
§ 160Einleitung, Antrag
Abschnitt 3
Sofortige Beschwerde
§ 171Zulässigkeit, Zuständigkeit
Teil 5
Anwendungsbereich der Teile 1 bis 3
§ 185Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
Teil 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 186Anwendungsbestimmung zu § 47k

§ 61

Verfahrensabschluss, Begründung der Verfügung, Zustellung

(1) 1 Verfügungen der Kartellbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. 2 § 5 Absatz 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Absatz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung sind auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen sowie auf Auftraggeber im Sinne des § 98 entsprechend anzuwenden. 3 Verfügungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ergehen, stellt die Kartellbehörde der im Inland ansässigen Person zu, die das Unternehmen dem Bundeskartellamt als zustellungsbevollmächtigt benannt hat. 4 Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmächtigte Person benannt und ist bei Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen mit Sitz innerhalb der Europäischen Union keine Zustellung nach § 50b möglich oder verspricht diese keinen Erfolg, so stellt die Kartellbehörde die Verfügungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.

(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Verfügung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) 1 Verfügungen der Kartellbehörde nach § 30 Absatz 3, § 31b Absatz 3, den §§ 32 bis 32b und 32d sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2 Entscheidungen nach § 32c Absatz 1 können von der Kartellbehörde veröffentlicht werden.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×