Vom 26.8.1998
Neugefasst am 26.6.2013
Zuletzt geändert am 20.3.2026
1Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.