GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Vom 23.5.1949 (BGBl. S. 1)

Zuletzt geändert am 22.3.2025 (BGBl. I S. Nr. 94)

III.
Der Bundestag
Art. 38[Wahl]
IV.
Der Bundesrat
Art. 50[Aufgabe]
VII.
Die Gesetzgebung des Bundes
Art. 70[Gesetzgebung des Bundes und der Länder]
VIII.
Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
Art. 83[Grundsatz der Länderexekutive]
VIIIa.
Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit
Art. 91a[Mitwirkungsbereiche des Bundes bei Länderaufgaben]
IX.
Die Rechtsprechung
Art. 92[Gerichtsorganisation]
IV a.
Gemeinsamer Ausschuß

Art. 53a

[Gemeinsamer Ausschuss. Zusammensetzung. Wahlen]

(1) 1 Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. 2 Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. 3 Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. 4 Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(2) 1 Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. 2 Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.

V.
Der Bundespräsident

Art. 54

[Wahl durch die Bundesversammlung. Staatsoberhaupt]

(1) 1 Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. 2 Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.

(2) 1 Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. 2 Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.

(4) 1 Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. 2 Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.

(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.

(6) 1 Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. 2 Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

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