GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Vom 23.5.1949

Zuletzt geändert am 19.12.2022

Art. 101

[Ausnahmegerichte]

(1) 1Ausnahmegerichte sind unzulässig. 2Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.