GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Vom 23.5.1949

Zuletzt geändert am 19.12.2022

Art. 104d

[Finanzhilfen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus]

1Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren. 2Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 5 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.