1 Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. 2 Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) 1 Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. 2 Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
(3) 1 Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. 2 Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. 3 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.
(1) 1 Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. 2 Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
(3) 1 Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. 2 Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.
(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.
(2) 1 Der Präsident beruft den Bundesrat ein. 2 Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.
(3) 1 Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. 2 Er gibt sich eine Geschäftsordnung. 3 Er verhandelt öffentlich. 4 Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2.
(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.