GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Vom 23.5.1949 (BGBl. S. 1)

Zuletzt geändert am 22.3.2025 (BGBl. I S. Nr. 94)

III.
Der Bundestag
Art. 38[Wahl]
IV.
Der Bundesrat
Art. 50[Aufgabe]
VII.
Die Gesetzgebung des Bundes
Art. 70[Gesetzgebung des Bundes und der Länder]
VIII.
Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
Art. 83[Grundsatz der Länderexekutive]
VIIIa.
Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit
Art. 91a[Mitwirkungsbereiche des Bundes bei Länderaufgaben]
IX.
Die Rechtsprechung
Art. 92[Gerichtsorganisation]

Art. 42

[Öffentlichkeit der Sitzungen. Mehrheitsprinzip]

(1) 1 Der Bundestag verhandelt öffentlich. 2 Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. 3 Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(2) 1 Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. 2 Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Art. 43

[Anwesenheit der Bundesregierung]

(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.

(2) 1 Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. 2 Sie müssen jederzeit gehört werden.

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