GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Vom 23.5.1949

Zuletzt geändert am 19.12.2022

Art. 26

[Verbot des Angriffkrieges]

(1) 1Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. 2Sie sind unter Strafe zu stellen.

(2) 1Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.