FeV

Fahrerlaubnis-Verordnung

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

Vom 13.12.2010 (BGBl. I S. 1980)

Zuletzt geändert am 2.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 299)

I.
Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr
§ 1Grundregel der Zulassung
II.
Führen von Kraftfahrzeugen
1.
Allgemeine Regelungen
§ 4Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
2.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 7Ordentlicher Wohnsitz im Inland
3.
Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 21Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
4.
Sonderbestimmungen für das Führen von Dienstfahrzeugen
§ 26Dienstfahrerlaubnis
6.
Fahrerlaubnis auf Probe
§ 32Ausnahmen von der Probezeit
8.
Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen
§ 46Entziehung, Beschränkung, Auflagen
9.
Sonderbestimmungen für das Führen von Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
§ 48Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
10.
Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
§ 48aVoraussetzungen
III.
Register
1.
Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister
§ 49Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister
IV.
Anerkennung und Begutachtung für bestimmte Aufgaben
§ 65Ärztliche Gutachter
V.
Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 73Zuständigkeiten

Anlage 8c

(zu § 25b Absatz 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926


Vorbemerkungen

    1.
  • Der Internationale Führerschein nach Artikel 7 und Anhang E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und 36 weißen Innenseiten. Die Seite 37 ist zum Herausklappen eingerichtet.
  • 2.
  • Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 3 bis 35 und 37 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seiten 36 und 38 bleiben frei.
  • 3.
  • Ausfertigungen dieses Internationalen Führerscheins nach Muster 7 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der Fassung vom 1. Januar 1964 sind weiterhin gültig.
  • 4.
  • Die Fahrzeugklassen werden wie folgt definiert:
      A
    • Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht bestehend aus dem Leergewicht und der bei der Zulassung für zulässig erklärten größten Belastung 3 500 kg nicht übersteigt,
    • B
    • Kraftfahrzeuge, deren wie oben gebildetes Gesamtgewicht 3 500 kg übersteigt,
    • C
    • Krafträder mit und ohne Beiwagen.
  • 5.
  • Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2 sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:

    deutsche
    Fahrerlaubnisklasse
    internationale
    Fahrerlaubnisklasse
    Beschränkungen
    A1C, AC 125 cm3
    C 11 kW
    C 0,1 kW/kg
    A: dreirädrige Kfz 15 kW
    A2CC 35 kW
    C 0,2 kW/kg
    AC, AA: nur dreirädrige Kfz
    BA
    C1BB 7 500 kg
    CB
    D1BB: nur Kraftomnibusse, Anzahl Plätze außer dem
    Führersitz 16
    DBB: nur Kraftomnibusse


  • 6.
  • Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2a sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:

    deutsche
    Fahrerlaubnisklasse
    internationale
    Fahrerlaubnisklasse
    Beschränkungen
    A1CC 125 cm3
    C 11 kW
    A beschränktCC 35 kW
    C 0,2 kW/kg
    AC
    BA
    C1BB 7 500 kg
    CB
    D1BB: nur Kraftomnibusse 8 m, Anzahl Plätze außer dem Führersitz 16
    DBB: nur Kraftomnibusse


    Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Beschränkungen, die sich aus der unterschiedlichen Definition der Fahrerlaubnisklassen, der Bestandsschutzregelungen sowie eignungsbedingter Einschränkungen ergeben, eintragen.

(Vorderseite des ersten Umschlagblattes)

(nicht wiedergegeben)

(Rückseite des ersten Umschlagblattes)

(nicht wiedergegeben)

(nicht wiedergegeben)

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