FeV

Fahrerlaubnis-Verordnung

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

Vom 13.12.2010 (BGBl. I S. 1980)

Zuletzt geändert am 2.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 299)

I.
Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr
§ 1Grundregel der Zulassung
II.
Führen von Kraftfahrzeugen
1.
Allgemeine Regelungen
§ 4Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
2.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 7Ordentlicher Wohnsitz im Inland
3.
Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 21Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
4.
Sonderbestimmungen für das Führen von Dienstfahrzeugen
§ 26Dienstfahrerlaubnis
6.
Fahrerlaubnis auf Probe
§ 32Ausnahmen von der Probezeit
8.
Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen
§ 46Entziehung, Beschränkung, Auflagen
9.
Sonderbestimmungen für das Führen von Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
§ 48Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
10.
Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
§ 48aVoraussetzungen
III.
Register
1.
Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister
§ 49Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister
IV.
Anerkennung und Begutachtung für bestimmte Aufgaben
§ 65Ärztliche Gutachter
V.
Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 73Zuständigkeiten

Anlage 4a

(zu § 11 Absatz 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten



Grundlage für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110) in der Fassung vom 17. Februar 2021 (VkBl. S. 198).

    1.
  • Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender Grundsätze durchzuführen:
      a)
    • Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vorzunehmen. Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten.
    • b)
    • Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur Kraftfahreignung).
    • c)
    • Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden.
    • d)
    • Vor der Untersuchung hat der Gutachter den Betroffenen über Gegenstand und Zweck der Untersuchung aufzuklären.
    • e)
    • Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen.
    • f)
    • In den Fällen der §§ 13, 13a und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten der betroffenen Person, insbesondere ob zu erwarten ist, dass sie nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol, Cannabis, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln führen wird. Hat Abhängigkeit von Alkohol, Cannabis, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln vorgelegen, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, dass eine stabile Abstinenz besteht. Bei Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit vorhanden war oder ist, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, ob die betroffene Person den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann. Satz 3 gilt entsprechend bei Cannabismissbrauch. Der betroffenen Person kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt werden, wenn sich bei ihr ein grundlegender Wandel in ihrer Einstellung zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol, Cannabis, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln vollzogen hat. Es müssen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Das Gutachten kann auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung empfehlen. Die Empfehlung darf nur gegenüber Personen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis sind.
    • g)
    • In den Fällen des § 2a Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5 oder des § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder des § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 9 dieser Verordnung ist Gegenstand der Untersuchung auch die Erwartung an das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, dass er nicht mehr erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder gegen Strafgesetze verstoßen wird. Es sind die Bestimmungen von Buchstabe f Satz 4 bis 6 entsprechend anzuwenden.
  • 2.
  • Das Gutachten ist unter Beachtung folgender Grundsätze zu erstellen:
      a)
    • Das Gutachten muss in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind, die Quellen genannt werden. Das Gutachten braucht aber nicht im Einzelnen die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und Interpretation der Befunde wiederzugeben.
    • b)
    • Das Gutachten muss in allen wesentlichen Punkten insbesondere im Hinblick auf die gestellten Fragen (§ 11 Absatz 6) vollständig sein. Der Umfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeutiger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage ausführlicher erstattet.
    • c)
    • Im Gutachten muss dargestellt und unterschieden werden zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund.
  • 3.
  • Bei Abgabe einer Urinabgabe können als Alternative zur Sichtkontrolle auch dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Verfahren zur eindeutigen Zuordnung des Urins zu der zu untersuchenden Person verwendet werden.
  • 4.
  • Die medizinisch-psychologische Untersuchung kann unter Hinzuziehung eines beeidigten oder öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers, der von der Begutachtungsstelle für Fahreignung bestellt wird, durchgeführt werden. Die Kosten trägt die zu untersuchende Person.
  • 5.
  • Wer
      a)
    • mit Unternehmen oder sonstigen Institutionen vertraglich verbunden ist, die
        aa)
      • Personen hinsichtlich der typischen Fragestellungen in der Begutachtung von Begutachtungsstellen für Fahreignung im Sinne des § 66 zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Gruppen oder einzeln beraten, behandeln, betreuen oder auf die Begutachtung vorbereiten oder
      • bb)
      • Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung anbieten, oder
    • b)
    • solche Maßnahmen in eigener Person anbietet,
    darf keine Personen zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Begutachtungsstellen für Fahreignung untersuchen oder begutachten.
  • 6.
  • Befunde, die bei der Fahreignungsbegutachtung berücksichtigt werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
      a)
    • beigestellte Befunde müssen im Original vorliegen und vom Aussteller unterzeichnet sein;
    • b)
    • soweit für die Feststellung der Eignung die Vorlage von Abstinenzbelegen erforderlich ist, dürfen hierfür ausschließlich Belege von Stellen anerkannt werden, in denen die nach Stand der Wissenschaft und Technik erforderlichen Rahmenbedingungen der Abstinenzkontrolle wie Terminvergabe, Identitätskontrolle und Probenentnahme gewährleistet sind; dies kann angenommen werden, wenn die Befunderhebung und Befundauswertung verantwortlich von
        aa)
      • einem Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, der nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein darf,
      • bb)
      • einem Arzt des Gesundheitsamtes oder anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
      • cc)
      • einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“,
      • dd)
      • einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
      • ee)
      • einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,
      • ff)
      • einem Arzt/Toxikologen in einem für forensisch-toxikologische Zwecke akkreditierten Labor
      durchgeführt wurde.

Anlage 5

(zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5)



Eignungsuntersuchungen für Bewerber
und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen
Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung



    1.
  • Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen sich untersuchen lassen, ob Anzeichen für Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen können. Sie haben hierüber einen Nachweis gemäß dem Muster dieser Anlage vorzulegen.
  • 2.
  • Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen außerdem besondere Anforderungen hinsichtlich:
      a)
    • Belastbarkeit,
    • b)
    • Orientierungsleistung,
    • c)
    • Konzentrationsleistung,
    • d)
    • Aufmerksamkeitsleistung,
    • e)
    • Reaktionsfähigkeit erfüllen.
    Die Eignung der zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten psychologischen Testverfahren muss von einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten nach § 71a bestätigt worden sein; die eingesetzten psychologischen Testverfahren sind im Gutachten zu benennen. Der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 ist unter Beachtung der Grundsätze nach Anlage 4a durch Beibringung eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens nach § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu führen
      -
    • von Bewerbern um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,
    • -
    • von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ab Vollendung des 50. Lebensjahres,
    • -
    • von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab Vollendung des 60. Lebensjahres.
  • 3.
  • Die Nachweise nach Nummer 1 und 2 dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.


(nicht wiedergegeben)

(nicht wiedergegeben)

(nicht wiedergegeben)

Anlage 6

(zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5) Anforderungen an das Sehvermögen


    1.
  • Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T
  • 1.1
  • Sehtest (§ 12 Absatz 2)
  • Der Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
  • 1.2
  • Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5)
  • Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
  • 1.2.1
  • Zentrale Tagessehschärfe
  • Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:

  • Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5.
  • 1.2.2
  • Übrige Sehfunktionen
  • Gesichtsfeld:
    Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 20 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
  • Beweglichkeit:
    Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit ausreichende Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
  • 1.3
  • Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. In diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer augenärztlichen Begutachtung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine anderen Störungen von Sehfunktionen vorliegen. Dabei müssen auch Kontrastsehen oder Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft und berücksichtigt werden. Daneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Fahrprobe erfolgreich absolvieren.
  • 1.4
  • Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein geeigneter Zeitraum (mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.
  • 1.5
  • Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.
  • 2.
  • Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2)
  • Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllen:
  • 2.1
  • Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.
  • Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
  • 2.1.1
  • Zentrale Tagessehschärfe
  • Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.
  • Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0.
  • Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
  • 2.1.2
  • Übrige Sehfunktionen
  • Normales Farbensehen (geprüft mit einem geeigneten Test, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).
  • Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an jeweils mindestens zwölf Orten pro Prüfmarke erfolgen.
  • Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste). Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen, geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren.
  • 2.2
  • Augenärztliche Untersuchung
  • Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.
  • Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 2.2.3 erfüllt wurden.
  • Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
  • 2.2.1
  • Zentrale Tagessehschärfe
  • Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.
  • Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen.
  • Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
  • In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren Auges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unterschritten werden. Ein augenärztliches Gutachten ist in diesen Fällen erforderlich.
  • 2.2.2
  • Übrige Sehfunktionen
  • Gesichtsfeld:
    Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
  • Beweglichkeit und Stereosehen:
    Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
  • Farbensehen:
    Farbensehen: Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich.
  • Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit:
    Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit.
  • 2.2.3
  • Sonderregelung für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis
  • Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):
  • Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Absatz 5)
      2.2.3.1
    • Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe
    • 2.2.3.1.1
    • Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb von 1,0/1,0, so muss sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.
    • 2.2.3.1.2
    • Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen folgende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:
      Bei Fahrerlaubnisinhabern derKlassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5Klasse 2
      Fahrerlaubnis zur
      Fahrgastbeförderung
      Bei Beidäugigkeit0,4/0,20,7/0,20,7/0,5
      Bei Einäugigkeit0,60,70,7
    • 2.2.3.2
    • Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen
    • 2.2.3.2.1
    • Bei Inhabern der
      Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5
      Klasse 2, Fahrerlaubnis
      zur Fahrgastbeförderung
      Gesichtsfeldnormales Gesichtsfeld eines Auges oder gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeldnormale Gesichtsfelder beider
      Augen
      BeweglichkeitBei Beidäugigkeit:
      Augenzittern sowie Begleit- und Lähmungsschielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf die Erkennungszeit für die einzelnen Sehzeichen nicht mehr als eine Sekunde
      betragen.
      Bei Einäugigkeit:
      Normale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern.
      Normale Beweglichkeit beider
      Augen; zeitweises Schielen
      unzulässig
      Stereosehenkeine Anforderungennormales Stereosehen
      Farbensehenkeine AnforderungenRotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5
      – bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: unzulässig
      – bei Klasse 2:
      Aufklärung des Betroffenen über die durch die Störung des Farbensehens mögliche Gefährdung ausreichend
    • 2.2.3.2.2
    • Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.
  • 2.3
  • Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter Anpassungszeitraum eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.
  • 2.4
  • Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.
  • 3
  • (weggefallen)

  • Muster
    Sehtestbescheinigung
    (Anlage 6 Nummer 1.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
    von Bewerbern um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T
    Nr.Amtlich anerkannte Sehteststelle:





    Name: ___________________________________ Vorname: ______________________________
    geboren am: ______________________________

    Der Sehtest wurde durchgeführt
    ohne SehhilfeIdentität nachgewiesen
    mit SehhilfeAusweisdokument
    Nr.:

    Ergebnis des Sehtests:
    Die entsprechende zentrale
    Tagessehschärfe beträgt:

    rechts

    links

    Der Sehtest
    0,7 oder mehrist bestanden
    wenigerist nicht bestanden


  • Sonstige Zweifel an ausreichendem Sehvermögen
    gemäß Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung
  • Art der Zweifel:

    ____________________________________________________________
    ____________________________________________________________


  • Ist der Sehtest bestanden, so fügen Sie bitte diese Bescheinigung dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bei; die Bescheinigung bleibt zwei Jahre gültig. Ist der Sehtest nicht bestanden oder trotz Sehhilfe oder verbesserter Sehhilfe erneut nicht bestanden oder bestehen sonst Zweifel am ausreichenden Sehvermögen, so müssen Sie eine augenärztliche Untersuchung durchführen lassen (§ 12 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung).


  • ___________________, den ___________________


  • __________________________________________
    Unterschrift des Sehtesters




Muster

Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)

von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung



– Vorderseite –



Teil 1 (verbleibt beim Arzt)

    1.
  • Angaben über den untersuchenden Arzt
  • Name, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe über Tätigkeit bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen Verwaltung, Anschrift
  • 2.
  • Personalien des Bewerbers

    Familienname, Vornamen: ..........
    Tag der Geburt: ..........
    Ort der Geburt: ..........
    Wohnort: ..........
    Straße/Hausnummer: ..........
  • 3.
  • Untersuchungsbefund vom..........

    Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 ..........
    Farbensehen ..........
    Gesichtsfeld ..........
    Stereosehen ..........
    Kontrast- oder Dämmerungssehen ..........

Aufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung

erreicht, ohne Sehhilfe
erreicht, mit Sehhilfe
nicht erreicht

Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich:

ja nein



– Rückseite –



(weggefallen)





Muster

Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)



von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung

Teil 2 (dem Bewerber auszuhändigen)

Name des Arztes, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe über Tätigkeit bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen Verwaltung, Anschrift

Familienname, Vornamen des Bewerbers: ..........
Tag der Geburt: ..........
Ort der Geburt: ..........
Wohnort: ..........
Straße/Hausnummer: ..........
Nummer des Personalausweises: ..........
Untersuchungsbefund vom .......... über
– Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220
– Farbensehen
– Kontrast- oder Dämmerungssehen
– Gesichtsfeld
– Stereosehen

Aufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurden die in Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung geforderten Anforderungen

erreicht, ohne Sehhilfe
erreicht, mit Sehhilfe
nicht erreicht

Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich:

ja nein

Das Zeugnis ist zwei Jahre gültig.

Die Identität des Untersuchten wurde geprüft.

.........., den..........
Stempel und Unterschrift des Arztes
mit den oben stehenden beruflichen Angaben



Muster

Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)



von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung



– Vorderseite –



Teil 1 (verbleibt beim Arzt)

    1.
  • Name und Anschrift des Augenarztes
  • 2.
  • Personalien des Bewerbers
    Familienname, Vornamen: ..........
    Tag der Geburt: ..........
    Ort der Geburt: ..........
    Wohnort: ..........
    Straße/Hausnummer: ..........
  • 3.
  • Untersuchungsbefund vom ..........
    Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 ..........
    Farbensehen ..........
    Gesichtsfeld ..........
    Stereosehen ..........
    Kontrast- oder Dämmerungssehen ..........
Aufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
erreicht, ohne Sehhilfe
erreicht, mit Sehhilfe
nicht erreicht

Auflagen/Beschränkungen erforderlich:
nein
ja ______________



– Rückseite –



(weggefallen)





Muster

Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)



von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung

Teil 2 (dem Bewerber auszuhändigen)

Name des Augenarztes, Anschrift

Familienname, Vornamen des Bewerbers: ..........
Tag der Geburt: ..........
Ort der Geburt: ..........
Wohnort: ..........
Straße/Hausnummer: ..........
Nummer des Personalausweises: ..........
Untersuchungsbefund vom.......... über
– Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220
– Farbensehen
– Gesichtsfeld
– Stereosehen
– Kontrast- oder Dämmerungssehen

Aufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurden die in Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung geforderten Anforderungen
erreicht, ohne Sehhilfe
erreicht, mit Sehhilfe
nicht erreicht

Auflagen/Beschränkungen erforderlich
nein
ja, ______________

Das Zeugnis ist 2 Jahre gültig.

Die Identität des Untersuchten wurde geprüft.

.......... , den..........
Stempel und Unterschrift des Augenarztes

Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich.Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.

Anlage 7

(zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung

    1.
  • Theoretische Prüfung
  • Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.
  • 1.1
  • Prüfungsstoff
  • Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Nummer 2 bis 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18; L 169 vom 28.6.2016, S. 18) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/933 der Kommission vom 29. Juni 2018 zur Berichtigung der deutschen Fassung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 35) und in den folgenden Sachgebieten:
      1.
    • Gefahrenlehre
    • 2.
    • Verhalten im Straßenverkehr
    • 3.
    • Vorfahrt, Vorrang
    • 4.
    • Verkehrszeichen
    • 5.
    • Umweltschutz
    • 6.
    • Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge
    • 7.
    • Technik
    • 8.
    • Eignung und Befähigung von Kraftfahrern.
  • Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 1.
  • 1.2
  • Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung
  • 1.2.1
  • Allgemeines
  • Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt. Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft. Nach Abschluss der Prüfung können aus Gründen der Qualitätssicherung und der Weiterentwicklung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung zusätzliche Fragen oder Aufgaben zur Bearbeitung vorgelegt werden. Die Ergebnisse dieser Fragen oder Aufgaben werden bei der Prüfungsbewertung nicht berücksichtigt. Die Teilnahme an dieser Erprobung erfolgt freiwillig und anonym.
  • 1.2.2
  • Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der Fragen
  • Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben.
  • Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabellen:


  • Ersterwerb
    KlasseZahl der FragenSumme der PunkteZulässige
    Fehlerpunkte
    AM, A1, A2, A, B, L, T3011010
    Mofa2069 7
  • Erweiterung
    KlasseZahl der FragenSumme der PunkteZulässige
    Fehlerpunkte
    AM, A1, A2, A, B, L, T20 72 6
    C3712810
    C1, CE3010510
    D4013810
    D13512110
  • 1.2.3
  • Bewertung der Prüfung
  • Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter Nummer 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet worden sind.
  • Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen.
  • 1.3
  • Durchführung der Prüfung
  • Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Die Bewerber können Audio-Unterstützung in deutscher Sprache über Kopfhörer erhalten. Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen.
  • Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:
      a)
    • Englisch,
    • b)
    • Französisch,
    • c)
    • Griechisch,
    • d)
    • Italienisch,
    • e)
    • Polnisch,
    • f)
    • Portugiesisch,
    • g)
    • Rumänisch,
    • h)
    • Russisch,
    • i)
    • Kroatisch,
    • j)
    • Spanisch,
    • k)
    • Türkisch,
    • l)
    • Hocharabisch.
  • 1.4
  • (weggefallen)
  • 2.
  • Praktische Prüfung
  • Einzelheiten der praktischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.
  • 2.1
  • Prüfungsstoff
  • Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:
  • 2.1.1
  • Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt
  • 2.1.2
  • Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T).
  • Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1).
  • 2.1.3
  • Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T).
  • 2.1.4
  • Grundlage für die Durchführung der Grundfahraufgaben ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahraufgabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2.
  • 2.1.4.1
  • Bei den Zweiradklassen
  • 2.1.4.1.1
  • Bei den Klassen A, A1 und A2
      a)
    • Obligatorisch
        aa)
      • Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit,
      • bb)
      • Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,
      • cc)
      • Ausweichen ohne Abbremsen,
      • dd)
      • Ausweichen nach Abbremsen,
    • b)
    • Alternativ, wobei aus den Doppelbuchstaben aa und bb je eine Aufgabe auszuwählen ist:
        aa)
      • Slalom oder Langer Slalom,
      • bb)
      • Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt.
  • Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs.
  • Bei stufenweisem Zugang und jeweils zweijährigem Vorbesitz von A1 nach A2 und A2 nach A entfallen die alternativen Aufgaben. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.
  • 2.1.4.1.2
  • Bei der Klasse AM
      a)
    • Obligatorisch
        aa)
      • Slalom,
      • bb)
      • Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,
    • b)
    • Alternativ, wobei aus den Doppelbuchstaben aa und bb je eine Aufgabe auszuwählen ist:
        aa)
      • Ausweichen ohne Abbremsen oder Ausweichen nach Abbremsen,
      • bb)
      • Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt.
  • Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.
  • 2.1.4.2
  • Bei der Klasse B
      a)
    • Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:
        aa)
      • Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
        oder
      • bb)
      • Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung),
    • b)
    • Alternativ, wobei zwei Aufgaben geprüft werden müssen:
        aa)
      • Umkehren,
      • bb)
      • Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)
        oder
      • cc)
      • Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung.
      Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: drei.
  • 2.1.4.3
  • Bei den Klassen C1, C, D1, D
      a)
    • Obligatorisch, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:
        aa)
      • Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C, C1) oder
      • bb)
      • Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1),
    • b)
    • Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:
        aa)
      • Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt,
      • bb)
      • Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) oder
      • cc)
      • Rückwärts quer oder schräg einparken.
  • Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.
  • 2.1.4.4
  • Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E
    • Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,
  • zusätzlich bei Klasse C1E
    • Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen.
  • Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei.
  • Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine.
  • 2.1.4.5
  • Bei der Klasse CE
  • 2.1.4.5.1
  • Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger)
      a)
    • Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links,
    • b)
    • Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen.
  • Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.
  • 2.1.4.5.2
  • Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger
      a)
    • Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,
    • b)
    • Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen.
  • Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.
  • 2.1.4.6
  • Bei der Klasse T
  • Rückwärtsfahren geradeaus.
  • Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine.
  • 2.1.5
  • Grundlage für die Durchführung der Prüfungsfahrt ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahraufgabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2.
  • 2.1.6
  • Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt
  • 2.2
  • Prüfungsfahrzeuge
  • Für die Klassen B, C1, C, D1 und D sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig. Nach Beginn der Prüfung sind Änderungen am Prüfungsfahrzeug hinsichtlich Ausstattung und Ladung unzulässig. Ein Fahrzeugwechsel während der Prüfungsfahrt ist nur bei einem unvorhersehbaren Defekt am Prüfungsfahrzeug zulässig.
  • Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:
  • 2.2.1
  • Für Klasse A:
  • Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A
      a)
    • Motorleistung mindestens 50 kW und
    • b)
    • Hubraum mindestens 600 cm3, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm3 zulässig ist,
    • c)
    • Leermasse von mindestens 180 kg, wobei eine Unterschreitung um 5 kg zulässig ist,
    • d)
    • mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,25 kW/kg.
  • 2.2.2
  • Für Klasse A2:
  • Krafträder ohne Beiwagen
      a)
    • Motorleistung mindestens 20 kW, jedoch nicht mehr als 35 kW,
    • b)
    • Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
    • c)
    • mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 250 cm3,
    • d)
    • mit Elektromotor: Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,15 kW/kg.
  • 2.2.3
  • Für Klasse A1:
  • Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen
      a)
    • Motorleistung bis zu 11 kW,
    • b)
    • Verhältnis von Leistung zu Leermasse von nicht mehr als 0,1 kW/kg,
    • c)
    • durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 90 km/h,
    • d)
    • mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 120 cm3, wobei eine Unterschreitung des Hubraums um 5 cm3 zulässig ist,
    • e)
    • mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,08 kW/kg.
  • 2.2.4
  • Für Klasse B:
  • Personenkraftwagen
      a)
    • durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h,
    • b)
    • mindestens vier Sitzplätze und
    • c)
    • mindestens zwei Türen auf der rechten Seite, welche unabhängig voneinander zu öffnen und zu schließen sind.
  • 2.2.5
  • Für Klasse BE:
  • Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO mit mehr als 4 250 kg, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind,
      a)
    • Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m,
    • b)
    • zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,
    • c)
    • tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
    • d)
    • Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, Breite und Höhe mindestens wie das Zugfahrzeug, und
    • e)
    • Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.
  • 2.2.6
  • Für Klasse C:
  • Fahrzeuge der Klasse C
      a)
    • Mindestlänge 8 m,
    • b)
    • Mindestbreite 2,4 m,
    • c)
    • zulässige Gesamtmasse mindestens 12 000 kg,
    • d)
    • tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10 000 kg,
    • e)
    • durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
    • f)
    • mit Anti-Blockier-System (ABS),
    • g)
    • mit Fahrtenschreiber,
    • h)
    • Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und
    • i)
    • Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.
  • 2.2.7
  • Für Klasse CE:
      a)
    • Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppelachse
        aa)
      • Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m,
      • bb)
      • zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20 000 kg,
      • cc)
      • tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15 000 kg,
      • dd)
      • Zweileitungs-Bremsanlage,
      • ee)
      • durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
      • ff)
      • Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),
      • gg)
      • Länge des Anhängers mindestens 7,5 m,
      • hh)
      • Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,
      • ii)
      • Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus des Zugfahrzeugs, und
      • jj)
      • Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht
      oder
    • b)
    • Sattelkraftfahrzeuge
        aa)
      • Länge mindestens 14 m,
      • bb)
      • Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m,
      • cc)
      • zulässige Gesamtmasse mindestens 20 000 kg,
      • dd)
      • tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15 000 kg,
      • ee)
      • durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
      • ff)
      • Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),
      • gg)
      • mit Fahrtenschreiber,
      • hh)
      • Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und
      • ii)
      • Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.
  • 2.2.8
  • Für Klasse C1:
  • Fahrzeuge der Klasse C1
      a)
    • Länge mindestens 5 m,
    • b)
    • zulässige Gesamtmasse mindestens 5 500 kg,
    • c)
    • durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
    • d)
    • mit Anti-Blockier-System (ABS),
    • e)
    • mit Fahrtenschreiber,
    • f)
    • Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie das Führerhaus, und
    • g)
    • Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.
  • 2.2.9
  • Für Klasse C1E:
  • Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger
      a)
    • Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m,
    • b)
    • durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
    • c)
    • zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,
    • d)
    • tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
    • e)
    • Anhänger mit eigener Bremsanlage,
    • f)
    • Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie das Führerhaus des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein), und
    • g)
    • Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.
  • 2.2.10
  • Für Klasse D:
  • Fahrzeuge der Klasse D
      a)
    • Länge mindestens 10 m,
    • b)
    • Mindestbreite 2,4 m,
    • c)
    • durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
    • d)
    • mit Anti-Blockier-System (ABS) und
    • e)
    • mit Fahrtenschreiber.
  • 2.2.11
  • Für Klasse DE:
  • Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger
      a)
    • Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m,
    • b)
    • Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,
    • c)
    • durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
    • d)
    • zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,
    • e)
    • tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
    • f)
    • Anhänger mit eigener Bremsanlage,
    • g)
    • Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und
    • h)
    • Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.
  • 2.2.12
  • Für Klasse D1:
  • Fahrzeuge der Klasse D1
      a)
    • Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m,
    • b)
    • durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
    • c)
    • zulässige Gesamtmasse mindestens 4 000 kg,
    • d)
    • mit Anti-Blockier-System (ABS) und
    • e)
    • mit Fahrtenschreiber.
  • 2.2.13
  • Für Klasse D1E:
  • Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger
      a)
    • Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m,
    • b)
    • durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
    • c)
    • zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,
    • d)
    • tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
    • e)
    • Anhänger mit eigener Bremsanlage,
    • f)
    • Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und
    • g)
    • Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht.
  • 2.2.14
  • Für Klasse AM:
  • Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.
  • 2.2.15
  • Für Klasse T:
  • Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger
      a)
    • durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als 32 km/h,
    • b)
    • Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h,
    • c)
    • Zweileitungs-Bremsanlage,
    • d)
    • Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig),
    • e)
    • Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m und
    • f)
    • Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.
  • 2.2.16
  • Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge:
  • Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und Einrichtungen.
  • Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T. Es muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
  • Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind.
  • Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.
  • Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein, um dem Fahrlehrer eine ausreichende Sicht nach hinten zu ermöglichen. Die Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden.
  • Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen. Die Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden.
  • 2.2.17
  • Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Richtlinie nach Nummer 2 zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte. Bei Prüfungsfahrzeugen, die über Systeme verfügen, die die Längs- und Querführung des Fahrzeugs in einem spezifischen Anwendungsfall aktiv und kontinuierlich übernehmen können, entscheidet der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr über den Einsatz dieser Systeme.
  • 2.2.18
  • Bei Prüfungen der Klasse A, A1, A2 und AM dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.
  • 2.2.19
  • Prüfungsfahrzeuge für Bewerber mit körperlicher Behinderung
    Soll aufgrund einer körperlichen Behinderung die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten oder nur für angepasste Fahrzeuge erteilt werden, so ist die Prüfung unter Berücksichtigung der wesentlichen Anforderungen auf einem solchen Fahrzeug durchzuführen.
  • 2.2.20
  • (weggefallen)
  • 2.3
  • Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
  • Die Prüfungsdauer und die Fahrzeit betragen mindestens
    beiPrüfungsdauer insgesamtdavon Fahrzeit
    Klasse A70 Minuten30 Minuten
    60 Minuten Aufstieg30 Minuten
    Klasse A270 Minuten Direkteinstieg30 Minuten
    60 Minuten Aufstieg30 Minuten
    Klasse A170 Minuten30 Minuten
    Klasse B55 Minuten30 Minuten
    Klasse BE55 Minuten30 Minuten
    Klasse C85 Minuten50 Minuten
    Klasse CE85 Minuten50 Minuten
    Klasse C185 Minuten50 Minuten
    Klasse C1E85 Minuten50 Minuten
    Klasse D85 Minuten50 Minuten
    Klasse DE80 Minuten50 Minuten
    Klasse D185 Minuten50 Minuten
    Klasse D1E80 Minuten50 Minuten
    Klasse AM55 Minuten30 Minuten
    Klasse T70 Minuten35 Minuten,
  • falls der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.
  • Bei Prüfungen, die ausschließlich der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe (§ 17a Absatz 2) oder der Austragung der Schlüsselzahl 197 (§ 17a Absatz 4) dienen, verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten. Bei der Aufhebung einer Beschränkung in den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE umfasst die Prüfung den Prüfungsstoff nach Nummer 2.1.1, 2.1.4 und 2.1.5.
  • 2.4
  • Prüfungsstrecke
  • Etwa die Hälfte der Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klasse AM überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn von § 17 Absatz 4 sind.
  • 2.5
  • Bewertung der Prüfung
  • 2.5.1
  • Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind
      a)
    • die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben (2.1.4), die Prüfungsfahrt (2.1.5) und der fahrtechnische Abschluss der Fahrt (2.1.6),
    • b)
    • die Abfahrtkontrolle und die Handfertigkeiten (2.1.2) und
    • c)
    • das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3)
    jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.
  • 2.5.2
  • Zum Nichtbestehen der Prüfung führen:
      a)
    • Fehler, die zur sofortigen Beendigung der Prüfung führen oder
    • b)
    • die Wiederholung oder Häufung von leichten oder schweren Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.
  • 2.5.3
  • Verhalten des Fahrlehrers
  • Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden.
  • 2.5.4
  • Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt
  • Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.
  • 2.6
  • Prüfungsergebnis
  • Der Sachverständige oder Prüfer unterrichtet den Bewerber am Ende der Prüfung über das Prüfungsergebnis und stellt ihm eine schriftliche Leistungsrückmeldung mit Empfehlungen zum Fahrkompetenzerwerb zur Verfügung.
  • 2.7
  • (weggefallen)

Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.Amtliche Anmerkung: Erfolgt die Zuteilung der Klasse T nur auf Antrag, wird diese nur in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Personen zugeteilt.Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte reine Fahrzeit entspricht EU-Vorgaben.Nur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse).

Anlage 7a

(§ 6a Absatz 3 und 4) Fahrerschulung ab 17 Jahre

    1.
  • Allgemeines
  • Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 96 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens sieben Stunden nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen einer entsprechenden Fahrzeugkombination.
  • 2.
  • Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen
  • Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse BE nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt.
  • 3.
  • Schulungsstoff
  • Gegenstand der Schulung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Anhang II Nummer 2 und 7 und Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG.
  • 3.1
  • Theoretischer Schulungsstoff
  • Der Umfang der theoretischen Schulung umfasst mindestens 2,5 Stunden. Der theoretische Schulungsstoff umfasst Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten der Nummer 2 und der Anlage V der Richtlinie 2006/126/EG:
  • 3.1.1
  • Straßenverkehrsvorschriften,
  • 3.1.2
  • Fahrzeugführer,
  • 3.1.3
  • Straße,
  • 3.1.4
  • Andere Verkehrsteilnehmer,
  • 3.1.5
  • Allgemeine Vorschriften und Verschiedenes,
  • 3.1.6
  • Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs,
  • 3.1.7
  • Mechanische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind,
  • 3.1.8
  • Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge,
  • 3.1.9
  • Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs,
  • 3.1.10
  • Fahrzeugdynamik,
  • 3.1.11
  • Sicherheitskriterien,
  • 3.1.12
  • Zugfahrzeug und Anhänger (Kupplungsmechanismus),
  • 3.1.13
  • richtiges Beladen und
  • 3.1.14
  • Sicherheitszubehör.
  • 3.2
  • Praktischer Übungsstoff
  • Auf die Übungen nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG entfallen mindestens 3,5 Stunden, die sowohl außerhalb des öffentlichen Straßenraums als auch auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden können. Die Schulung darf in einer Gruppe durchgeführt werden, wobei eine Gruppe nicht mehr als acht Teilnehmer haben darf und für bis zu vier Teilnehmer für die gesamte Dauer der praktischen Übungen ein Schulungsfahrzeug zur Verfügung stehen muss. Die Schulung in einer Gruppe darf nicht auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden. Die Übungen setzen sich wie folgt zusammen:
  • 3.2.1
  • Beschleunigen,
  • 3.2.2
  • Verzögern,
  • 3.2.3
  • Wenden,
  • 3.2.4
  • Bremsen,
  • 3.2.5
  • Anhalteweg,
  • 3.2.6
  • Spurwechsel,
  • 3.2.7
  • Bremsen und Ausweichen,
  • 3.2.8
  • deutliches Verringern der Geschwindigkeit bei vorhersehbarem Seitenwind an Brücken, Waldschneisen und beim Überholen von Lkw,
  • 3.2.9
  • Abkuppeln und Ankuppeln und
  • 3.2.10
  • Einparken.
  • 3.3
  • Fahrpraktische Übungen
  • Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen auf jeden Teilnehmer mindestens eine Stunde. Dabei sind auf öffentlichen Straßen die Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach den folgenden Sachgebieten des Anhangs II Nummer 7 der Richtlinie 2006/126/EG unter Beweis zu stellen:
  • 3.3.1
  • Vorbereitung und Kontrolle der eingesetzten Fahrzeugkombination auf Verkehrs- und Betriebssicherheit,
  • 3.3.2
  • Spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit der unter Nummer 1 genannten Fahrzeugkombinationen von Bedeutung sind, wie rückwärts eine Kurve entlang fahren und
  • 3.3.3
  • Verhaltensweisen im Verkehr, wie z. B. anfahren, auf geraden Straßen fahren, fahren in Kurven, an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren, Richtung wechseln einschließlich nach links und rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln, Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen, überholen oder vorbeifahren, spezielle Teile der Straße wie Kreisverkehr, Eisenbahnübergänge, Straßenbahn- und Bushaltestellen, Fußgängerübergänge, lange Steigungen oder beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen.
  • 4.
  • Schulungsfahrzeuge
  • Als Schulungsfahrzeug ist eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, deren Gesamtmasse über der zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von 3 500 kg liegt, und mit
      a)
    • einer Länge der Fahrzeugkombination von mindestens 7,5 m,
    • b)
    • einem Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite und 1,5 m Höhe und
    • c)
    • einer Sicht nach hinten nur über Außenspiegel
    zu verwenden. Schulungsfahrzeuge müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein. Die Fahrzeugkombination darf nicht der Klasse B zuzuordnen sein. Die Fahrzeugkombination darf nicht der Klasse B zuzuordnen sein. Sie dürfen ein Schild mit der Aufschrift „FAHRSCHULE“ entsprechend § 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz führen.
  • 5.
  • Schulungsstrecke für die fahrpraktischen Übungen
  • Etwa die Hälfte Fahrzeit der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 soll für Fahrstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden.
  • 6.
  • Abschluss der Schulung
  • Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 seine Fähigkeit und Verhaltensweisen nach Anlage 7a unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 7 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.
  • 7.
  • Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung

    Teilnahmebescheinigung
    zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde
    Name, Vorname
    geboren am in
    hat vom bis
    erfolgreich an einer Fahrerschulung (Anlage 7a zu § 6a Absatz 3 und 4 FeV) teilgenommen.
    Ort
    Ausgehändigt am (Datum)
    (Stempel und Unterschrift
    der Fahrschulinhaberin/
    des Fahrschulinhabers oder
    der verantwortlichen Leiterin/
    des verantwortlichen Leiters
    (Unterschrift der
    Fahrerlaubnisinhaberin/
    des Fahrerlaubnisinhabers)

Anlage 7b

(zu § 6b Absatz 3 und 4) Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1



    1.
  • Allgemeines

  • Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraftrades der Klasse A1.
  • 2.
  • Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen

  • Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse A nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt.
  • 3.
  • Schulungsstoff

      3.1
    • Theoretischer Schulungsstoff
    Der Umfang der ausschließlich klassenspezifischen theoretischen Schulung beträgt mindestens vier Unterrichtseinheiten. Der theoretische Schulungsstoff umfasst mindestens die Inhalte der Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung.
      3.2
    • Praktischer Übungsstoff
    Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen mindestens fünf Unterrichtseinheiten in mindestens den Sachgebieten nach Anlage 3 Nummer 17.2 und Anlage 4 Nummer 1 und 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung. Die gleichzeitige praktische Schulung von mehreren Teilnehmern ist unzulässig.
  • 4.
  • Schulungsfahrzeuge

  • Als Schulungsfahrzeug ist ein Kraftrad nach Anlage 7 Nummer 2.2.3 zu verwenden. Für das Schulungsfahrzeug muss eine geeignete technische Einrichtung zur Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer ermöglicht, mit dem Teilnehmer zu kommunizieren.
  • 5.
  • Abschluss der Schulung

  • Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 6 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.
  • 6.
  • Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung:

    Teilnahmebescheinigung
    zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde
    Name, Vorname

    ...............................................................................................................................................................................................................................................................
    geboren am................................................................................................................................... in ...................................................................................................
    hat vom................................................................................................... bis ............................................................................. erfolgreich an einer Fahrerschulung
    (Anlage 7b zu § 6b Absatz 3 und 4 FeV) teilgenommen.
    Führerscheinnummer .............................................................................................................................................................................................................................
    Ort ..........................................................................................................................................................................................................................................................
    Ausgehändigt am....................................................................................................................................................................................................................................
    ................................................................................................................................................................................................................................
    (Stempel und Unterschrift der
    Fahrschulinhaberin/des Fahrschulinhabers
    oder der verantwortlichen Leitung)
    (Unterschrift der
    Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers)

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