FeV

Fahrerlaubnis-Verordnung

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

Vom 13.12.2010 (BGBl. I S. 1980)

Zuletzt geändert am 2.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 299)

I.
Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr
§ 1Grundregel der Zulassung
II.
Führen von Kraftfahrzeugen
1.
Allgemeine Regelungen
§ 4Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
2.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 7Ordentlicher Wohnsitz im Inland
3.
Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 21Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
4.
Sonderbestimmungen für das Führen von Dienstfahrzeugen
§ 26Dienstfahrerlaubnis
6.
Fahrerlaubnis auf Probe
§ 32Ausnahmen von der Probezeit
8.
Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen
§ 46Entziehung, Beschränkung, Auflagen
9.
Sonderbestimmungen für das Führen von Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
§ 48Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
10.
Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
§ 48aVoraussetzungen
III.
Register
1.
Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister
§ 49Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister
IV.
Anerkennung und Begutachtung für bestimmte Aufgaben
§ 65Ärztliche Gutachter
V.
Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 73Zuständigkeiten

Anlage 8b

(zu § 48a)



Muster der Prüfungsbescheinigung zum
„Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“

Vorbemerkungen



    Farbe:
  • rosa
  • Format:
  • DIN A5
  • Umfang:
  • 1 Blatt, einseitiger Druck
  • Trägermaterial:
  • Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m2 ohne optische Aufheller
In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:
    1.
  • als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv „Bundesadler“,
  • 2.
  • nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern,
  • 3.
  • chemische Reagenzien.
Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf. Abweichungen vom Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.



Prüfungsbescheinigung zum
„Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“
Vordrucknummerierung
Diese Bescheinigung dient anstelle des Führerscheins befristet zum Nachweis der Fahrerlaubnis im Inland. Sie ist nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Beim Führen von Kraftfahrzeugen ist sie mitzuführen und zuständigen Personen bei Kontrollen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers
Diese Bescheinigung ist bis zur Aushändigung des Führerscheins, längstens jedoch bis zum gültig; soweit die Bescheinigung maschinell ausgefüllt ist, ist sie auch ohne Unterschrift der ausstellenden Behörde gültig.
Führerschein-Nr. (soweit vorhanden):
Fahrerlaubnisbehörde:
Ort:
Ausstellungsdatum:
Ausgehändigt durch die Fahrerlaubnisbehörde/den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr am:
(Stempel)

(Unterschrift und Stempel der Fahrerlaubnisbehörde/des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr)*
Name, Vorname:
geboren am:in:
ist berechtigt, Kraftfahrzeuge folgender Klasse/n zu führen:
KlasseErteilungsdatumKlassenbezogene Beschränkung/Auflagen/Zusatzangaben gem. Anlage 9 FeV
B
BE
B96
AM
L***
Allgemeingültige Beschränkungen/Auflagen/Zusatzangaben:


Namentlich benannte Personen

NameVornameGeburtsdatum

Nichtzutreffendes ist zu streichen.Nicht erteilte Klassen sind durch einen Strich entwertet.Nur auszufüllen, wenn kein Führerschein vorhanden ist oder kein Führerschein ausgehändigt werden soll.

Anlage 8c

(zu § 25b Absatz 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926


Vorbemerkungen

    1.
  • Der Internationale Führerschein nach Artikel 7 und Anhang E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und 36 weißen Innenseiten. Die Seite 37 ist zum Herausklappen eingerichtet.
  • 2.
  • Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 3 bis 35 und 37 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seiten 36 und 38 bleiben frei.
  • 3.
  • Ausfertigungen dieses Internationalen Führerscheins nach Muster 7 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der Fassung vom 1. Januar 1964 sind weiterhin gültig.
  • 4.
  • Die Fahrzeugklassen werden wie folgt definiert:
      A
    • Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht bestehend aus dem Leergewicht und der bei der Zulassung für zulässig erklärten größten Belastung 3 500 kg nicht übersteigt,
    • B
    • Kraftfahrzeuge, deren wie oben gebildetes Gesamtgewicht 3 500 kg übersteigt,
    • C
    • Krafträder mit und ohne Beiwagen.
  • 5.
  • Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2 sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:

    deutsche
    Fahrerlaubnisklasse
    internationale
    Fahrerlaubnisklasse
    Beschränkungen
    A1C, AC 125 cm3
    C 11 kW
    C 0,1 kW/kg
    A: dreirädrige Kfz 15 kW
    A2CC 35 kW
    C 0,2 kW/kg
    AC, AA: nur dreirädrige Kfz
    BA
    C1BB 7 500 kg
    CB
    D1BB: nur Kraftomnibusse, Anzahl Plätze außer dem
    Führersitz 16
    DBB: nur Kraftomnibusse


  • 6.
  • Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2a sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:

    deutsche
    Fahrerlaubnisklasse
    internationale
    Fahrerlaubnisklasse
    Beschränkungen
    A1CC 125 cm3
    C 11 kW
    A beschränktCC 35 kW
    C 0,2 kW/kg
    AC
    BA
    C1BB 7 500 kg
    CB
    D1BB: nur Kraftomnibusse 8 m, Anzahl Plätze außer dem Führersitz 16
    DBB: nur Kraftomnibusse


    Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Beschränkungen, die sich aus der unterschiedlichen Definition der Fahrerlaubnisklassen, der Bestandsschutzregelungen sowie eignungsbedingter Einschränkungen ergeben, eintragen.

(Vorderseite des ersten Umschlagblattes)

(nicht wiedergegeben)

(Rückseite des ersten Umschlagblattes)

(nicht wiedergegeben)

(nicht wiedergegeben)

Anlage 8d

(zu § 25b Absatz 3) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968


Vorbemerkungen

    1.
  • Der Internationale Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und acht weißen Innenseiten.
  • 2.
  • Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 1 bis 7 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seite 8 bleibt frei.
  • 3.
  • Die Fußnoten (Erläuterungen) und die zu ihnen gehörenden Zahlen im Text des Musters sind in den Vordruck nicht zu übernehmen.
  • 4.
  • Die Fahrzeugklassen bzw. -unterklassen sind wie folgt definiert:
      A1
    • Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder),
    • A
    • Krafträder,
    • B
    • Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse A angehören, mit einer zulässigen höchsten Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, bei denen die Zahl der Sitzplätze, ausgenommen der Fahrersitz, nicht mehr als acht beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen Gesamtmasse höchstens 750 kg beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen Gesamtmasse 750 kg, jedoch nicht die Leermasse des Kraftfahrzeugs übersteigt, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse von Kraftfahrzeug und Anhänger 3 500 kg nicht überschreitet,
    • C1
    • Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse D angehören, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt,
    • C
    • Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse D angehören, mit einer zulässigen höchsten Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht überschreitet,
    • D1
    • Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt,
    • D
    • Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen, den Fahrersitz ausgenommen; oder Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht überschreitet,
    • BE
    • Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg und die Leermasse des Kraftfahrzeugs überschreitet; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg überschreitet, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 3 500 kg übersteigt,
    • C1E
    • Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, jedoch nicht die Leermasse des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 12 000 kg nicht übersteigt,
    • CE
    • Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt,
    • D1E
    • Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, der nicht der Personenbeförderung dient und dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, nicht jedoch die Leermasse des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 12 000 kg nicht übersteigt (s. auch § 25b Absatz 3),
    • DE
    • Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt.
  • 5.
  • Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 3 sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:

    deutsche
    Fahrerlaubnisklasse
    internationale
    Fahrerlaubnisklasse
    Beschränkungen
    A1A1, BA1 0,1 kW/kg
    B: dreirädrige Kfz 15 kW
    A2AA 35 kW
    A 0,2 kW/kg
    AA, BB: nur dreirädrige Kfz
    BB
    C1C1
    CC
    D1D1D1 8 m
    DD
    BEBEBE: Anhänger 3 500 kg
    C1EC1E
    CECE
    D1ED1E
    DEDE


  • 6.
  • Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 3a sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:

    deutsche
    Fahrerlaubnisklasse
    internationale
    Fahrerlaubnisklasse
    Beschränkungen
    A1A1
    A beschränktAA 35 kW
    A 0,2 kW/kg
    AA
    BB
    C1C1
    CC
    D1D1
    DD
    BEBE
    C1EC1E
    CECE
    D1ED1ED1E: Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung benutzt werden
    DEDE


    Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Beschränkungen, die sich aus der unterschiedlichen Definition der Fahrerlaubnisklassen, der Bestandsschutzregelungen sowie eignungsbedingter Einschränkungen ergeben, eintragen.

(Vorderseite des ersten Umschlagblattes)

(nicht wiedergegeben)

(Rückseite des ersten Umschlagblattes)

(nicht wiedergegeben)

(nicht wiedergegeben)

Anlage 8e

(zu § 24a Absatz 2 Satz 1) Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine

    I)
  • Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
    Geburtsjahr des
    Fahrerlaubnisinhabers
    Tag, bis zu dem der
    Führerschein umgetauscht sein muss
    Vor 195319. Januar 2033
    1953 bis 195819. Juli 2022
    1959 bis 196419. Januar 2023
    1965 bis 197019. Januar 2024
    1971 oder später19. Januar 2025
  • II)
  • Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
    AusstellungsjahrTag, bis zu dem der
    Führerschein umgetauscht sein muss
    1999 bis 200119. Januar 2026
    2002 bis 200419. Januar 2027
    2005 bis 200719. Januar 2028
    200819. Januar 2029
    200919. Januar 2030
    201019. Januar 2031
    201119. Januar 2032
    2012 bis 18. Januar 201319. Januar 2033

Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Anlage 9

(zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein



A. Vorbemerkungen



Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland. Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.



B. Liste der Schlüsselzahlen



I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union

Lfd.
Nr.
Schlüsselzahl
101Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
201.01Brille
301.02Kontaktlinse(n)
401.03Schutzbrille
501.05Augenschutz
601.06Brille oder Kontaktlinsen
701.07Spezifische optische Hilfe
802Hörhilfe/Kommunikationshilfe
903Prothese/Orthese der Gliedmaßen
1003.01Prothese/Orthese der Arme
1103.02Prothese/Orthese der Beine
12(weggefallen)
13(weggefallen)
14(weggefallen)
15(weggefallen)
16(weggefallen)
17(weggefallen)
18(weggefallen)
19(weggefallen)
20(weggefallen)
2110Angepasste Schaltung
2210.02Automatische Wahl des Getriebeganges
2310.04Angepasste Schalteinrichtungen
2415Angepasste Kupplung
2515.01Angepasstes Kupplungspedal
2615.02Handkupplung
2715.03Automatische Kupplung
2815.04Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern
2920Angepasste Bremsmechanismen
3020.01Angepasstes Bremspedal
3120.03Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß
3220.04Bremspedal mit Gleitschiene
3320.05Bremspedal (Kipppedal)
3420.06Mit der Hand betätigte Bremse
3520.07Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N(*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘)
3620.09Angepasste Feststellbremse
3720.12Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern
3820.13Mit dem Knie betätigte Bremse
3920.14Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage
4025Angepasste Beschleunigungsmechanismen
4125.01Angepasstes Gaspedal
4225.03Gaspedal (Kipppedal)
4325.04Handgas
4425.05Mit dem Knie betätigter Gashebel
4525.06Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels
4625.08Gaspedal links
4725.09Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern
48(weggefallen)
4931Anpassungen und Sicherungen der Pedale
5031.01Extrasatz Parallelpedale
5131.02Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene
5231.03Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden
5331.04Bodenerhöhung
5432Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen
5532.01Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung
5632.02Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung
5733Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen
5833.01Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung
5933.02Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung
6035Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
6135.02Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
6235.03Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
6335.04Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
6435.05Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen
6540Angepasste Lenkung
6640.01Lenkung mit maximaler Kraft von … N(*) (z. B.: ‚40.01(140N)‘)
6740.05Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.)
6840.06Angepasste Position des Lenkrads
6940.09Fußlenkung
7040.11Assistenzeinrichtung am Lenkrad
7140.14Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem
7240.15Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem
7342Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite
7442.01Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten
7542.03Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite
7642.05Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel
7743Sitzposition des Fahrzeugführers
7843.01Höhe des Fahrersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen
7943.02Der Körperform angepasster Sitz
8043.03Fahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität
8143.04Fahrersitz mit Armlehne
8243.06Angepasster Sicherheitsgurt
8343.07Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität
8444Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)
8544.01Einzeln gesteuerte Bremsen
8644.02Angepasste Vorderradbremse
8744.03Angepasste Hinterradbremse
8844.04Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
8944.05Angepasste Handschaltung und Handkupplung*
9044.06Angepasster Rückspiegel*
9144.07Angepasste Kontrolleinrichtungen*
9244.08Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen
9344.09Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N(*) (z. B. ‚44.09(140N)‘)
9444.10Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N(*) (z. B. ‚44.10(240N)‘)
9544.11Angepasste Fußraste
9644.12Angepasster Handgriff
9745Kraftrad nur mit Seitenwagen
9846Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
9947Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen
10050Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)
10151Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)*
10261Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
10362Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …
10463Fahren ohne Beifahrer
10564Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
10665Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss
10766Ohne Anhänger
10867Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
10968Kein Alkohol
11069Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436
11170Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. „70.0123456789.NL“)
11271Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. „71.987654321.HR“)
113(weggefallen)
11473Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
115(weggefallen)
116(weggefallen)
117(weggefallen)
118(weggefallen)
11978Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
12079 (…)Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG
12179 (C1E > 12 000 kg, L 3)
Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
12279 (S1 25/7 500 kg)
Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.
12379 (L 3)
Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
12479.01Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
12579.02Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM
12679.03Nur dreirädrige Fahrzeuge
12779.04Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg
12879.05Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
12979.06Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt
13080Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
13181Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
132(weggefallen)
13395Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum … erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]
13496Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt.
13597Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt

Ia. Äquivalenz für entfallene Schlüsselzahlen der Europäischen Union

Lfd.
Nr.
Entfallene SchlüsselzahlBei Ausstellung
eines neuen Führerscheins
einzutragende Schlüsselzahl
105.01Nur bei Tageslicht61
205.02In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region …62
305.03Ohne Beifahrer/Sozius63
405.04Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als … km/h64
505.05Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist65
605.06Ohne Anhänger66
705.07Nicht gültig auf Autobahnen67
805.08Kein Alkohol68
930Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen32, ggf. in Kombination mit 20 und/oder 25
1072Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)79.05
1174Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1)entfällt
1275Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)entfällt
1376Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)entfällt
1477Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
    a)
  • die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination
    12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
  • b)
  • der Anhänger nicht zur Personenbeförderung
    verwendet wird (D1E)
entfällt
1590Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werdenentfällt

II. nationale Schlüsselzahlen

Lfd. Nr.Schlüsselzahl
1104Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen
2171Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
3172Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
4174Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden
5175Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3
6176Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
7177Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein
8178Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr
9179Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden
10180(weggefallen)
11181Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM)
12182Auflagen zu den Klassen D1, D1E, D und DE:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfallen nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
13183(weggefallen)
14184Auflagen:
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) und der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96
    1.
  • nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannten Person und
  • 2.
  • nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannte Person
      a)
    • Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
    • b)
    • nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, und
    • c)
    • nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
15185Auflagen zu den Klassen C und CE:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
    1.
  • bei Fahrten im Inland und
  • 2.
  • im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Die Auflagen nach Nummer 1 und 2 entfallen, auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
16186Auflagen zu den Klassen D1 und D1E:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
    1.
  • bei Fahrten im Inland und
  • 2.
  • im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
17187Auflagen zu den Klassen D und DE:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur
    1.
  • bei Fahrten im Inland,
  • 2.
  • im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden und
  • 3.
  • bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 und 44 Personenbeförderungsgesetz bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern oder bei Fahrten ohne Fahrgäste.
Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet und die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat.
18188Auflage zu der Klasse C:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.
19189Auflage zu der Klasse D:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.
20190Auflage zu der Klasse C:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.
21191Auflage zu der Klasse D:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.
22(weggefallen)
23193Auflagen zu den Klassen D und DE:
Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 BKrFQG.
24194Klasse B berechtigt im Inland
a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1
b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A.
25195Auflage zu der Klasse AM:
Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland.
26196Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.
27197Die Prüfung wurde auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt und eine praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B mit Schaltgetriebe wurde absolviert (§ 17a FeV).

IIa. Entfallene nationale Schlüsselzahlen

Lfd.
Nr.
Entfallene Schlüsselzahl
1192Berechtigt abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse B, deren zulässige Gesamtmasse 3 500 kg übersteigt, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt, soweit
    1.
  • die Fahrzeuge
      a)
    • elektrisch betrieben und
    • b)
    • im Bereich Gütertransport eingesetzt
  • sind und
  • 2.
  • der Inhaber der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen Fahrzeugeinweisung teilgenommen hat.

Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.Die Schlüsselzahl 182 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.Die Schlüsselzahlen 01.03, 44.05 bis 44.07 und 51 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden.

Anlage 10

(zu den §§ 26 und 27) Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr

a) bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 erteilt

Lfd.
Nr.
DienstfahrerlaubnisklasseBerechtigung auch zum Führen von Dienstfahrzeugen der KlassenZu erteilende allgemeine FahrerlaubnisklassenZuteilung
nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9)
Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen:
Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9
1AA2, A1, AM, LA, A2, A1, AM, L
2A1A2, A1, AM, LA, A2, A1, AM, L
3A2A1, AM, LA1, AM, LA1 79.05
4BAM, LA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
5C – 7,5 tC1, LA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, LTC1 171, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3)
6C vor dem 1.10.1995
erteilt
C1, L, TA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3)
7C nach dem 30.9.1995
erteilt
C1, LA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, LTC 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3)
8D vor dem 1.10.1988
erteilt
C1, C, L, TA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L, TA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
9D nach dem 30.9.1988
erteilt
C1, CD1, D1E, D, DE
10D – LKWC1, C1E, C, CE, L, TA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CEC 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3)
11C – 7,5 t EB, BE, C1, C1E, CE, LA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, LTC1 171, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3)
12CEB, BE, C1, C1E, L, TA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06

b) ab dem 1. Januar 1999 und bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt

Lfd. Nr.DienstfahrerlaubnisklasseBerechtigung auch zum Führen von Dienstfahrzeugen der Klasse(n)Zu erteilende allgemeine Fahrerlaubnisklasse(n)Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9)
Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen:
Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9
1AA2, A1, AMA, A2, A1, AM
2A1AMA1, AMA1 79.05
3AYA1, AM, LA1, AM, L
4BA1, AM, LA, A1, AM, B, LA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
5BEA1, AM, LA, A1, AM, B, BE, LA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
6C1A1, AM, B, LA, A1, AM, B, C1, LA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
7C1EA1, AM, B, BE, LA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
8CA1, AM, B, C1, LA, A1, AM, B, C1, C, LA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
9CEA1, AM, B, BE, C1, C1E, C, LA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
10D1KeineA, A1, AM, B, D1, LA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
11D1EKeineA, A1, AM, B, BE, D1, D1E, LA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
12DA1, AM, B, C1, C, D1, LA, A1, AM, B, D1, D, LA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
13DEA1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, LA, A1, AM, B, BE, D1, D1E, D, DE, LA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
14LLL
15MAMAM
16TAM, LAM, T, L

Amtliche Anmerkung: Bei Verzicht auf die Klasse A2 wird die Schlüsselzahl 79.05 eingetragen, sofern die Klasse A1 zugeteilt ist.Amtliche Anmerkung: Erfolgt die Zuteilung der Klasse T nur auf Antrag, wird diese nur in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Personen zugeteilt.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×