FeV

Fahrerlaubnis-Verordnung

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

Vom 13.12.2010 (BGBl. I S. 1980)

Zuletzt geändert am 2.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 299)

I.
Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr
§ 1Grundregel der Zulassung
II.
Führen von Kraftfahrzeugen
1.
Allgemeine Regelungen
§ 4Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
2.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 7Ordentlicher Wohnsitz im Inland
3.
Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 21Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
4.
Sonderbestimmungen für das Führen von Dienstfahrzeugen
§ 26Dienstfahrerlaubnis
6.
Fahrerlaubnis auf Probe
§ 32Ausnahmen von der Probezeit
8.
Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen
§ 46Entziehung, Beschränkung, Auflagen
9.
Sonderbestimmungen für das Führen von Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
§ 48Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
10.
Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
§ 48aVoraussetzungen
III.
Register
1.
Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister
§ 49Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister
IV.
Anerkennung und Begutachtung für bestimmte Aufgaben
§ 65Ärztliche Gutachter
V.
Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 73Zuständigkeiten

Anlage 10

(zu den §§ 26 und 27) Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr

a) bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 erteilt

Lfd.
Nr.
DienstfahrerlaubnisklasseBerechtigung auch zum Führen von Dienstfahrzeugen der KlassenZu erteilende allgemeine FahrerlaubnisklassenZuteilung
nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9)
Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen:
Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9
1AA2, A1, AM, LA, A2, A1, AM, L
2A1A2, A1, AM, LA, A2, A1, AM, L
3A2A1, AM, LA1, AM, LA1 79.05
4BAM, LA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
5C – 7,5 tC1, LA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, LTC1 171, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3)
6C vor dem 1.10.1995
erteilt
C1, L, TA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3)
7C nach dem 30.9.1995
erteilt
C1, LA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, LTC 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3)
8D vor dem 1.10.1988
erteilt
C1, C, L, TA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L, TA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
9D nach dem 30.9.1988
erteilt
C1, CD1, D1E, D, DE
10D – LKWC1, C1E, C, CE, L, TA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CEC 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3)
11C – 7,5 t EB, BE, C1, C1E, CE, LA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, LTC1 171, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L 3)
12CEB, BE, C1, C1E, L, TA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06

b) ab dem 1. Januar 1999 und bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt

Lfd. Nr.DienstfahrerlaubnisklasseBerechtigung auch zum Führen von Dienstfahrzeugen der Klasse(n)Zu erteilende allgemeine Fahrerlaubnisklasse(n)Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9)
Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen:
Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 9
1AA2, A1, AMA, A2, A1, AM
2A1AMA1, AMA1 79.05
3AYA1, AM, LA1, AM, L
4BA1, AM, LA, A1, AM, B, LA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
5BEA1, AM, LA, A1, AM, B, BE, LA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
6C1A1, AM, B, LA, A1, AM, B, C1, LA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
7C1EA1, AM, B, BE, LA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
8CA1, AM, B, C1, LA, A1, AM, B, C1, C, LA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
9CEA1, AM, B, BE, C1, C1E, C, LA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
10D1KeineA, A1, AM, B, D1, LA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
11D1EKeineA, A1, AM, B, BE, D1, D1E, LA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
12DA1, AM, B, C1, C, D1, LA, A1, AM, B, D1, D, LA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
13DEA1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, LA, A1, AM, B, BE, D1, D1E, D, DE, LA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
14LLL
15MAMAM
16TAM, LAM, T, L

Amtliche Anmerkung: Bei Verzicht auf die Klasse A2 wird die Schlüsselzahl 79.05 eingetragen, sofern die Klasse A1 zugeteilt ist.Amtliche Anmerkung: Erfolgt die Zuteilung der Klasse T nur auf Antrag, wird diese nur in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Personen zugeteilt.

Anlage 11

(zu § 31) Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis


AusstellungsstaatKlasse(n)theoretische
Prüfung
praktische
Prüfung
AlbanienA1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DEneinnein
AlbanienAMneinja
Andorraalleneinnein
Bosnien und HerzegowinaA1, A, Bneinnein
Französisch-Polynesienalleneinnein
Gibraltaralleneinnein
Guernseyalleneinnein
Insel Manalleneinnein
IsraelBneinnein
Japanalleneinnein
Jerseyalleneinnein
KosovoAM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DEneinnein
MoldauA1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DEneinja
Republik Nordmazedonienalleneinnein
(weggefallen)
Monacoalleneinnein
NamibiaA1, A, B, BE, C1, C1E, C, CEneinnein
Neukaledonienalleneinnein
Neuseeland1, 6neinnein
Republik Korea1, 2neinnein
San Marinoalleneinnein
Schweizalleneinnein
Serbienalleneinnein
Singapuralleneinnein
Südafrikaalleneinnein
Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan erteilt wurdenB/BEneinnein
Vereinigtes Königreichalleneinnein
Fahrerlaubnisse aus den Australischen Territorien:
– Australian Capital TerritoryC, Rneinnein
– New South WalesC, Rneinnein
– Northern TerritoryC, Rneinnein
– QueenslandC, Rneinnein
– South AustraliaC, Rneinnein
– TasmaniaC, Rneinnein
– VictoriaC, CAR, Rneinnein
– Western AustraliaC, Rneinnein
Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundes-
staaten und US-amerikanischen
Außengebiete:
– AlabamaDneinnein
– ArizonaG, D, 2neinnein
– ArkansasDneinnein
– ColoradoC, Rneinnein
– ConnecticutD, 1, 2janein
– DelawareDneinnein
– District of ColumbiaDjanein
– FloridaEjanein
– IdahoDneinnein
– IllinoisDneinnein
– IndianaOperator License,
Chauffeur License,
Public Passenger Chauffeur License,
Commercial Driver License,
Probationary
Operator´s License
janein
– IowaC (Noncommercial Operator´s
License),
A (Commercial
Driver´s License),
B (Commercial
Driver´s License),
C (Commercial
Driver´s License),
D (Noncommercial Chauffeur Driver´s License mit
Endorsement 1, 2 oder 3),
Intermediate Driver´s License
neinnein
– KansasCneinnein
– KentuckyDneinnein
– LouisianaEneinnein
– MarylandC (Full License und
Provisional License)
neinnein
– MassachusettsDneinnein
– Michiganoperatorneinnein
– MinnesotaDjanein
– Mississippioperator, Rjanein
– MissouriFjanein
– NebraskaOjanein
– New MexicoDneinnein
– North CarolinaCjanein
– OhioDneinnein
– OklahomaDneinnein
– OregonCjanein
– PennsylvaniaCneinnein
– Puerto Rico3neinnein
– South CarolinaDneinnein
– South Dakota1 und 2neinnein
– TennesseeDjanein
– TexasC, A, Bneinnein
– UtahDneinnein
– VirginiaD, M, A, B, Cneinnein
– Washington StateDriver License
Intermediate Driver License
neinnein
– West VirginiaEneinnein
– WisconsinDneinnein
– WyomingCneinnein
Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen:
– Alberta5neinnein
– British Columbia5, 6, 7 (Novice Driver´s Licence)neinnein
– Manitoba5, 4 Stage F, 3 Stage F,
2 Stage F, 1 Stage F
neinnein
– New Brunswick5, 7 Stufe 2neinnein
– Newfoundland5neinnein
– Northwest Territories5neinnein
– Nova Scotia5neinnein
– OntarioGneinnein
– Prince Edward Island5neinnein
– Québec5neinnein
– Saskatchewan1 und 5neinnein
– Yukon5neinnein

Amtliche Anmerkung: Soweit in der Spalte „Klasse(n)“ nicht „alle“, sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B.Amtliche Anmerkung: Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.Amtliche Anmerkung: Beinhaltet Pkw-Klasse.Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse C mit Beschränkung mit der Schlüsselnummer 2 versehen ist, ist die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 31 nicht zulässig (Lernführerschein).Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein).Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 31 nicht zulässig (Lernführerschein).Amtliche Anmerkung: Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich.Amtliche Anmerkung: Sofern die „Driver License“ keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis.Amtliche Anmerkung: Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer „Instruction Permit“.Amtliche Anmerkung: Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A2, sofern der Inhaber das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Klasse A erteilt.Amtliche Anmerkung: Die australische Klasse C und CAR (Victoria) entspricht der deutschen Klasse B und die australische Klasse R der deutschen Klasse A.Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional Licence“. Kein Umtausch einer „Learner Licence“.Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional Licence P2“. Kein Umtausch einer „Learner Permit“ bzw. „Learner Licence“.Amtliche Anmerkung: Auch „Probationary Licence P2“. Kein Umtausch einer „Learner Permit“.Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional License“. Kein Umtausch einer „Instruction Permit“.Amtliche Anmerkung: Voraussetzung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis mindestens zwei Jahre vor Antragstellung liegt.Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch nicht erfolgen. Die Fahrerlaubnisklasse C1 aus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16 000 kg. Bei der Umschreibung in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 7 500 kg berechtigt.Keine Fahrerlaubnisse auf Probe.Amtliche Anmerkungen: Nur Führerscheine, die ab 24. Januar 2017 ausgestellt wurden. Für Inhaber albanischer Führerscheine, die vor dem 24. Januar 2017 ausgestellt wurden und deren Inhabern aufgrund ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 24. Januar 2017 kein albanischer Führerschein ausgestellt werden konnte, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen albanischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklasse A1 aus Albanien berechtigt auch zum Führen von Landmaschinen und Komplexen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann jedoch nicht erfolgen.Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklasse B aus Albanien berechtigt auch zum Führen von Landmaschinen und Technologischen Maschinen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann jedoch nicht erfolgen.Amtliche Anmerkung: Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei der Ausstellung des Führerscheins vom Antragsteller verlangen, sich einem Sehtest zu unterziehen.Amtliche Anmerkungen: Nur Führerscheine, die ab 1. März 2018 ausgestellt wurden. Für Inhaber kosovarischer Führerscheine, die vor dem 1. März 2018 ausgestellt wurden und deren Inhabern aufgrund ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. März 2018 kein kosovarischer Führerschein ausgestellt werden konnte, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen kosovarischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.Amtliche Anmerkung: Alle von der Republik Kosovo erteilten Fahrerlaubnisklassen berechtigen auch zum Führen von Kleintraktoren, Arbeitsfahrzeugen und -maschinen und Traktoren mit Anhänger. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann nicht jedoch erfolgen.

Anlage 12

(zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)


A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen

    1.
  • Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
  • 1.1
  • Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)
  • Fahrlässige Tötung (§ 222)
  • Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)
  • Nötigung (§ 240)
  • Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)
  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)
  • Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB)
  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316)
  • Vollrausch (§ 323a)
  • Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)
  • 1.2
  • Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
  • Führen oder Anordnung oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)
  • 1.3
  • (weggefallen)
  • 2.
  • Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a und § 24c des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften:
  • 2.1
  • Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über
    das Rechtsfahrgebot(§ 2 Absatz 2)
    die Geschwindigkeit(§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4, § 41 Absatz 2, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2)
    den Abstand(§ 4 Absatz 1, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
    das Überholen(§ 5, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
    die Vorfahrt(§ 8 Absatz 2, Anlage 2 zu § 41 Absatz 2)
    das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren(§ 9)
    die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse sowie in Bezug auf das unberechtigte Nutzen einer freien Gasse(§ 11 Absatz 2)
    die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen(§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2 bis 5, Absatz 7, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2)
    das Verhalten an Bahnübergängen(§ 19 Absatz 1 und 2, Anlage 1 zu § 40 Absatz 7, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
    das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen(§ 20 Absatz 2, 3 und 4, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
    die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers in Bezug auf den Betrieb eines elektronischen Gerätes(§ 23 Absatz 1a)
    das Verhalten an Fußgängerüberwegen(§ 26, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
    übermäßige Straßenbenutzung(§ 29)
    das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten(§ 36, § 37 Absatz 2, 3, Anlage 2 zu § 41 Absatz 1)
    das Verhalten bei blauem Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn(§ 38 Absatz 1 Satz 2)
  • 2.2
  • Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 3 Absatz 1) oder ohne dass sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist (§ 4 Absatz 1)
  • 2.3
  • Verstöße gegen § 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, Cannabis, andere berauschende Mittel)
  • 2.4
  • Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Absatz 1 oder 7)
  • 2.5
  • Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung führt (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre – § 48a Absatz 2)

B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen

    1.
  • Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:
  • 1.1
  • Straftaten nach dem Strafgesetzbuch
  • Fahrlässige Tötung (§ 222)
  • Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)
  • Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt
  • 1.2
  • Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz
  • Kennzeichenmissbrauch (§ 22)
  • 2.
  • Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes,
  • soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.

Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.

Anlage 13

(zu § 40) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten



Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt zu bewerten:

    1.
  • mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist:
    laufende
    Nummer
    StraftatVorschriften
    1.1Fahrlässige Tötung§ 222 StGB
    1.2Fahrlässige Körperverletzung§ 229 StGB
    1.3Nötigung§ 240 StGB
    1.3aGefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr§ 315 StGB
    1.4Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr§ 315b StGB
    1.5Gefährdung des Straßenverkehrs§ 315c StGB
    1.6Verbotene Kraftfahrzeugrennen§ 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB
    1.7Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort§ 142 StGB
    1.8Trunkenheit im Verkehr§ 316 StGB
    1.9Vollrausch§ 323a StGB
    1.10Unterlassene Hilfeleistung§ 323c StGB
    1.11Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins§ 21 StVG
    1.12Kennzeichenmissbrauch§ 22 StVG
  • 2.
  • mit zwei Punkten
  • 2.1
  • folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:
    laufende
    Nummer
    StraftatVorschriften
    2.1.1Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde§ 222 StGB
    2.1.2Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde§ 229 StGB
    2.1.3Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde§ 240 StGB
    2.1.3aGefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, sofern ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde§ 315 StGB
    2.1.4Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr§ 315b StGB
    2.1.5Gefährdung des Straßenverkehrs§ 315c StGB
    2.1.6Verbotene Kraftfahrzeugrennen§ 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB
    2.1.7Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort§ 142 StGB
    2.1.8Trunkenheit im Verkehr§ 316 StGB
    2.1.9Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde§ 323a StGB
    2.1.10Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde§ 323c StGB
    2.1.11Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins§ 21 StVG
    2.1.12Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde§ 22 StVG
  • 2.2
  • folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
    laufende
    Nummer
    Ordnungswidrigkeitlaufende Nummer der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKat)
    2.2.1Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt241, 241.1, 241.2
    2.2.1aKraftfahrzeug geführt mit 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum242, 242.1, 242.2, 243a, 243a.1, 243a.2
    2.2.2Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden
    Mittels geführt
    243, 243.1, 243.2
    2.2.3Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.5 bis 11.2.10 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.5 nur innerhalb geschlossener Ortschaften) oder 11.3.6 bis 11.3.10
    der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur innerhalb geschlossener Ortschaften)
    2.2.4Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten12.6 in Verbindung mit 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs sowie 12.7 in Verbindung mit 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs
    2.2.5Überholvorschriften nicht eingehalten19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2
    2.2.5aBei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet50, 50.1, 50.2, 50.3
    2.2.5bUnberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen (§ 11 Absatz 2 StVO) benutzt50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3
    2.2.6Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren83.3
    2.2.7Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert89b.2, 244
    2.2.8Als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbeschädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2
    2.2.8aEinem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen135, 135.1, 135.2
    2.2.8bBeim Führen eines Kraftfahrzeugs elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt mit Gefährdung oder mit Sachbeschädigung246.2, 246.3
  • 3.
  • mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
  • 3.1
  • folgende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes:
    laufende
    Nummer
    Verstöße gegen die Vorschriftenlaufende Nummer des BKat*
    3.1.1des § 24c des Straßenverkehrsgesetzes243b
  • 3.2
  • folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung:
    laufende
    Nummer
    Verstöße gegen die Vorschriften überlaufende Nummer des BKat
    3.2.1die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6
    3.2.2die Geschwindigkeit8.1, 9, 10, 11 in Verbindung mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5, 11.1.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.1.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5 der Tabelle 1 des Anhangs (11.2.2 nur
    innerhalb, 11.2.5 nur außerhalb geschlossener Ortschaften), 11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der Tabelle 1 des Anhangs (11.3.6 nur außerhalb geschlossener Ortschaften)
    3.2.3den Abstand12.5 in Verbindung mit 12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, 12.6 in Verbindung mit 12.6.1 oder 12.6.2 der Tabelle 2 des Anhangs,
    12.7 in Verbindung mit 12.7.1 oder 12.7.2 der
    Tabelle 2 des Anhangs, 15
    3.2.4das Überholen17, 18, 19, 19.1, 153a, 21, 22
    3.2.5die Vorfahrt34
    3.2.6das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren39.1, 41, 42.1, 44, 45
    3.2.7Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen51b.3, 53.1
    3.2.7aUnzulässiges Halten in „zweiter Reihe“51a.1, 51a.2, 51a.3
    3.2.7bUnzulässiges Parken auf Geh- und Radwegen oder Radschnellwegen52a.1, 52a.2, 52a.2.1, 52a.3, 52a.4
    3.2.7cUnzulässiges Halten auf Schutzstreifen für den Radverkehr54a.1, 54a.2, 54a.3
    3.2.7dUnzulässiges Parken in „zweiter Reihe“58.1, 58.1.1, 58.1.2, 58.2, 58.2.1
    3.2.8das Liegenbleiben von Fahrzeugen66
    3.2.9die Beleuchtung76
    3.2.10die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen79, 80.1, 82, 83.1, 83.2, 85, 87a, 88
    3.2.11das Verhalten an Bahnübergängen89, 89a, 89b.1, 136, 245
    3.2.12das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen92.1, 92.2, 93, 95.1, 95.2
    3.2.13die Personenbeförderung, die Sicherungspflichten99.1, 99.2
    3.2.14die Ladung102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104
    3.2.15die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers108, 109, 246.1, 247
    3.2.16das Verhalten am Fußgängerüberweg113
    3.2.17die übermäßige Straßenbenutzung116
    3.2.18Verkehrshindernisse123
    3.2.19das Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten sowie an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil129, 132, 132a, 132a.1, 132a.2, 132a.3, 132a.3.1, 132a.3.2, 133.1, 133.2, 133.3.1, 133.3.2
    3.2.20Vorschriftzeichen150, 151.1, 151.2, 152, 152.1
    3.2.21Richtzeichen157.3, 159b
    3.2.22andere verkehrsrechtliche Anordnungen164
    3.2.23Auflagen166
  • 3.3
  • folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung:
    laufende
    Nummer
    Verstöße gegen die Vorschriften überlaufende Nummer des BKat
    3.3.1die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung171, 172
    3.3.2das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung251a
  • 3.4
  • folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung:
    laufende
    Nummer
    Verstöße gegen die Vorschriften überlaufende Nummer des BKat*
    3.4.1die Zulassung175
    3.4.2ein Betriebsverbot und Beschränkungen253
  • 3.5
  • folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
    laufende
    Nummer
    Verstöße gegen die Vorschriften überlaufende Nummer des BKat*
    3.5.1die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger186.1.3, 186.1.4, 186.2.3, 187a
    3.5.2die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 189a.1, 189a.2
    3.5.3die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen192, 193
    3.5.4die Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen195, 196
    3.5.5die Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen198 und 199 jeweils in
    Verbindung mit 198.1.2
    bis 198.1.7, 199.1.2
    bis 199.1.6, 198.2.4 oder 199.2.4, 198.2.5 oder 199.2.5, 198.2.6 oder 199.2.6 der Tabelle 3 des Anhangs
    3.5.6die Besetzung von Kraftomnibussen201, 202
    3.5.7Bereifung und Laufflächen212, 213, 213a
    3.5.8die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2
    3.5.9die Stützlast217
    3.5.10den Geschwindigkeitsbegrenzer223, 224
    3.5.11Auflagen233
  • 3.6
  • folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB):
    laufende
    Nummer
    Beschreibung der Zuwiderhandlunggesetzliche Grundlage
    3.6.1Als tatsächlicher Verlader
    Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.
    Unterabschnitt 7.5.7.1
    ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB
    3.6.2Als Fahrzeugführer
    Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.
    Unterabschnitt 7.5.7.1
    ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a
    GGVSEB
    3.6.3Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht übergebenUnterabschnitt 7.5.7.1
    ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe o GGVSEB

BußgeldkatalogBußgeldkatalogBußgeldkatalogBußgeldkatalog

Anlage 14

(zu § 66 Absatz 2) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung


(1) Bei Antragstellung, die von einer zur Vertretung des Trägers berechtigten Person unterzeichnet sein muss, sind folgende Unterlagen beizufügen:

    1.
  • Nachweise über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person,
  • 2.
  • Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,
  • 3.
  • Anschriften aller Begutachtungsstellen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde,
  • 4.
  • soweit bereits eine andere Anerkennung erteilt wurde, eine Aufstellung über bereits vorliegende Anerkennungsbescheide unter Angabe der Anerkennungsbehörde, Aktenzeichen und Datum der Anerkennung; Kopien der Bescheide sind auf Aufforderung vorzulegen.

(2) Die Anerkennung wird erteilt oder verlängert, wenn

    1.
  • die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist,
  • 2.
  • die personelle Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von medizinischen und psychologischen Gutachtern sichergestellt ist,
      a)
    • Anforderungen an den medizinischen Gutachter:
        aa)
      • Arzt mit mindestens zweijähriger klinischer Tätigkeit oder Facharzt (insbesondere innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie),
      • bb)
      • zusätzlich mindestens einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,
    • b)
    • Anforderungen an den psychologischen Gutachter:
        aa)
      • Diplom oder ein gleichwertiger Master-Abschluss in der Psychologie und mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit (in der Regel in der klinischen Psychologie, Arbeitspsychologie),
      • bb)
      • zusätzlich mindestens einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,
      • cc)
      • Hospitation an einem vollständigen Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70) bei fehlenden Kenntnissen und Erfahrungen in der Durchführung dieser Kurse,
  • 3.
  • der Träger für alle Gutachter die Erfüllung der Anforderungen an die jährliche Weiterbildung gemäß der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 nachweist,
  • 4.
  • ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr zur Verfügung steht,
  • 5.
  • die sachliche Ausstattung mit den notwendigen Räumlichkeiten und Geräten sichergestellt ist,
  • 6.
  • der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist, und keine Maßnahmen der Verhaltens- und Einstellungsänderung zur Vorbereitung auf eine Begutachtung der Fahreignung durchführt,
  • 7.
  • die Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte von einer geeigneten unabhängigen Stelle bestätigt worden ist,
  • 8.
  • der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 durch ein Gutachten der Bundesanstalt nachweist (im Rahmen der Erstbegutachtung beschränkt sich dieser Nachweis auf die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die Dokumentation des Qualitätsmanagements und die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung); sofern der Träger bereits vollumfänglich anerkannt ist, ist in der Regel kein neues Gutachten vorzulegen, es reicht das letzte vorliegende Gutachten der Bundesanstalt aus,
  • 9.
  • die Teilnahme des Trägers an einem regelmäßigen und bundesweiten Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt sichergestellt wird,
  • 10.
  • die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Gutachter vom Ergebnis der Begutachtungen gewährleistet ist und
  • 11.
  • der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.

(3) (weggefallen)

Anlage 14a

(zu § 71a Absatz 3) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen



(1) Der Antrag nach § 71a Absatz 3 ist von einer zur Vertretung des Trägers der unabhängigen Stelle berechtigten Person zu unterzeichnen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

    1.
  • Nachweis über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person,
  • 2.
  • Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und, sofern vorhanden, seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation,
  • 3.
  • Dokumentation eines aufgabenbezogenen Qualitätsmanagements.

(2) Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat zu prüfen, ob der Träger der unabhängigen Stelle die nachfolgend genannten Anforderungen erfüllt:

    1.
  • Die unabhängige Stelle muss über mindestens zwei Gutachter verfügen. Die Anzahl der für sie tätigen Gutachter hat die unabhängige Stelle anhand einer Aufstellung nachzuweisen. Die Gutachter können die Begutachtungen von psychologischen Testverfahren und -geräten in einem Anstellungsverhältnis oder auf Honorarbasis durchführen. Änderungen beim Bestand der Gutachter sind vom Träger der unabhängigen Stelle der Bundesanstalt für Straßenwesen zu melden.
  • 2.
  • Die unabhängige Stelle und die dort tätigen Gutachter müssen insbesondere von den durch die Prüfung der Testverfahren und -geräte betroffenen Parteien unabhängig sein. Der Träger der unabhängigen Stelle hat eine Selbstverpflichtungserklärung vorzulegen, in der er versichert, dass für die Prüfung von Testverfahren und -geräten im Einzelfall keine Gutachter eingesetzt werden, die
      a)
    • an Entwicklungen und am Vertrieb des zu begutachtenden psychologischen Testverfahrens und Testgerätes beteiligt waren oder sind,
    • b)
    • eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Hersteller des Testgeräts oder zum Entwickler des Testverfahrens unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhielten oder
    • c)
    • eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zu Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung haben, die die zu begutachtenden psychologische Testverfahren oder Testgeräte einsetzen.
  • 3.
  • Die Gutachter müssen über verfahrensbezogene fachliche Kompetenz in psychologischer Diagnostik verfügen. Jeder Gutachter muss insbesondere nachweisen können
      a)
    • eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Anwendung psychologischer, insbesondere fahreignungsrelevanter Testverfahren, nachzuweisen durch den beruflichen Lebenslauf, Arbeitszeugnisse und sonstige Referenzen, sowie
    • b)
    • Veröffentlichungen zu einschlägigen Themen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften oder Fachbüchern.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×