FeV

Fahrerlaubnis-Verordnung

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

Vom 13.12.2010 (BGBl. I S. 1980)

Zuletzt geändert am 2.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 299)

I.
Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr
§ 1Grundregel der Zulassung
II.
Führen von Kraftfahrzeugen
1.
Allgemeine Regelungen
§ 4Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen
2.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 7Ordentlicher Wohnsitz im Inland
3.
Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 21Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
4.
Sonderbestimmungen für das Führen von Dienstfahrzeugen
§ 26Dienstfahrerlaubnis
6.
Fahrerlaubnis auf Probe
§ 32Ausnahmen von der Probezeit
8.
Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen
§ 46Entziehung, Beschränkung, Auflagen
9.
Sonderbestimmungen für das Führen von Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
§ 48Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
10.
Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
§ 48aVoraussetzungen
III.
Register
1.
Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliche Fahrerlaubnisregister
§ 49Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister
IV.
Anerkennung und Begutachtung für bestimmte Aufgaben
§ 65Ärztliche Gutachter
V.
Durchführungs-, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 73Zuständigkeiten

Anlage 7a

(§ 6a Absatz 3 und 4) Fahrerschulung ab 17 Jahre

    1.
  • Allgemeines
  • Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 96 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens sieben Stunden nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen einer entsprechenden Fahrzeugkombination.
  • 2.
  • Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen
  • Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse BE nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt.
  • 3.
  • Schulungsstoff
  • Gegenstand der Schulung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Anhang II Nummer 2 und 7 und Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG.
  • 3.1
  • Theoretischer Schulungsstoff
  • Der Umfang der theoretischen Schulung umfasst mindestens 2,5 Stunden. Der theoretische Schulungsstoff umfasst Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten der Nummer 2 und der Anlage V der Richtlinie 2006/126/EG:
  • 3.1.1
  • Straßenverkehrsvorschriften,
  • 3.1.2
  • Fahrzeugführer,
  • 3.1.3
  • Straße,
  • 3.1.4
  • Andere Verkehrsteilnehmer,
  • 3.1.5
  • Allgemeine Vorschriften und Verschiedenes,
  • 3.1.6
  • Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs,
  • 3.1.7
  • Mechanische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind,
  • 3.1.8
  • Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge,
  • 3.1.9
  • Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs,
  • 3.1.10
  • Fahrzeugdynamik,
  • 3.1.11
  • Sicherheitskriterien,
  • 3.1.12
  • Zugfahrzeug und Anhänger (Kupplungsmechanismus),
  • 3.1.13
  • richtiges Beladen und
  • 3.1.14
  • Sicherheitszubehör.
  • 3.2
  • Praktischer Übungsstoff
  • Auf die Übungen nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG entfallen mindestens 3,5 Stunden, die sowohl außerhalb des öffentlichen Straßenraums als auch auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden können. Die Schulung darf in einer Gruppe durchgeführt werden, wobei eine Gruppe nicht mehr als acht Teilnehmer haben darf und für bis zu vier Teilnehmer für die gesamte Dauer der praktischen Übungen ein Schulungsfahrzeug zur Verfügung stehen muss. Die Schulung in einer Gruppe darf nicht auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden. Die Übungen setzen sich wie folgt zusammen:
  • 3.2.1
  • Beschleunigen,
  • 3.2.2
  • Verzögern,
  • 3.2.3
  • Wenden,
  • 3.2.4
  • Bremsen,
  • 3.2.5
  • Anhalteweg,
  • 3.2.6
  • Spurwechsel,
  • 3.2.7
  • Bremsen und Ausweichen,
  • 3.2.8
  • deutliches Verringern der Geschwindigkeit bei vorhersehbarem Seitenwind an Brücken, Waldschneisen und beim Überholen von Lkw,
  • 3.2.9
  • Abkuppeln und Ankuppeln und
  • 3.2.10
  • Einparken.
  • 3.3
  • Fahrpraktische Übungen
  • Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen auf jeden Teilnehmer mindestens eine Stunde. Dabei sind auf öffentlichen Straßen die Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach den folgenden Sachgebieten des Anhangs II Nummer 7 der Richtlinie 2006/126/EG unter Beweis zu stellen:
  • 3.3.1
  • Vorbereitung und Kontrolle der eingesetzten Fahrzeugkombination auf Verkehrs- und Betriebssicherheit,
  • 3.3.2
  • Spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit der unter Nummer 1 genannten Fahrzeugkombinationen von Bedeutung sind, wie rückwärts eine Kurve entlang fahren und
  • 3.3.3
  • Verhaltensweisen im Verkehr, wie z. B. anfahren, auf geraden Straßen fahren, fahren in Kurven, an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren, Richtung wechseln einschließlich nach links und rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln, Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder ähnlichen Straßen, überholen oder vorbeifahren, spezielle Teile der Straße wie Kreisverkehr, Eisenbahnübergänge, Straßenbahn- und Bushaltestellen, Fußgängerübergänge, lange Steigungen oder beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen.
  • 4.
  • Schulungsfahrzeuge
  • Als Schulungsfahrzeug ist eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, deren Gesamtmasse über der zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von 3 500 kg liegt, und mit
      a)
    • einer Länge der Fahrzeugkombination von mindestens 7,5 m,
    • b)
    • einem Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite und 1,5 m Höhe und
    • c)
    • einer Sicht nach hinten nur über Außenspiegel
    zu verwenden. Schulungsfahrzeuge müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein. Die Fahrzeugkombination darf nicht der Klasse B zuzuordnen sein. Die Fahrzeugkombination darf nicht der Klasse B zuzuordnen sein. Sie dürfen ein Schild mit der Aufschrift „FAHRSCHULE“ entsprechend § 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz führen.
  • 5.
  • Schulungsstrecke für die fahrpraktischen Übungen
  • Etwa die Hälfte Fahrzeit der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 soll für Fahrstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden.
  • 6.
  • Abschluss der Schulung
  • Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 seine Fähigkeit und Verhaltensweisen nach Anlage 7a unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 7 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.
  • 7.
  • Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung

    Teilnahmebescheinigung
    zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde
    Name, Vorname
    geboren am in
    hat vom bis
    erfolgreich an einer Fahrerschulung (Anlage 7a zu § 6a Absatz 3 und 4 FeV) teilgenommen.
    Ort
    Ausgehändigt am (Datum)
    (Stempel und Unterschrift
    der Fahrschulinhaberin/
    des Fahrschulinhabers oder
    der verantwortlichen Leiterin/
    des verantwortlichen Leiters
    (Unterschrift der
    Fahrerlaubnisinhaberin/
    des Fahrerlaubnisinhabers)

Anlage 7b

(zu § 6b Absatz 3 und 4) Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1



    1.
  • Allgemeines

  • Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraftrades der Klasse A1.
  • 2.
  • Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen

  • Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse A nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt.
  • 3.
  • Schulungsstoff

      3.1
    • Theoretischer Schulungsstoff
    Der Umfang der ausschließlich klassenspezifischen theoretischen Schulung beträgt mindestens vier Unterrichtseinheiten. Der theoretische Schulungsstoff umfasst mindestens die Inhalte der Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung.
      3.2
    • Praktischer Übungsstoff
    Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen mindestens fünf Unterrichtseinheiten in mindestens den Sachgebieten nach Anlage 3 Nummer 17.2 und Anlage 4 Nummer 1 und 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung. Die gleichzeitige praktische Schulung von mehreren Teilnehmern ist unzulässig.
  • 4.
  • Schulungsfahrzeuge

  • Als Schulungsfahrzeug ist ein Kraftrad nach Anlage 7 Nummer 2.2.3 zu verwenden. Für das Schulungsfahrzeug muss eine geeignete technische Einrichtung zur Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer ermöglicht, mit dem Teilnehmer zu kommunizieren.
  • 5.
  • Abschluss der Schulung

  • Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 6 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.
  • 6.
  • Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung:

    Teilnahmebescheinigung
    zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde
    Name, Vorname

    ...............................................................................................................................................................................................................................................................
    geboren am................................................................................................................................... in ...................................................................................................
    hat vom................................................................................................... bis ............................................................................. erfolgreich an einer Fahrerschulung
    (Anlage 7b zu § 6b Absatz 3 und 4 FeV) teilgenommen.
    Führerscheinnummer .............................................................................................................................................................................................................................
    Ort ..........................................................................................................................................................................................................................................................
    Ausgehändigt am....................................................................................................................................................................................................................................
    ................................................................................................................................................................................................................................
    (Stempel und Unterschrift der
    Fahrschulinhaberin/des Fahrschulinhabers
    oder der verantwortlichen Leitung)
    (Unterschrift der
    Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers)

Anlage 8

(zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3) Allgemeiner Führerschein, Dienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung


I. Allgemeiner Führerschein

    1.
  • Vorbemerkungen
  • Führerscheine werden als Kunststoffkarten nach Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG hergestellt und im Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde durch den vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten und zertifizierten Hersteller zentral gefertigt. Hersteller ist die Bundesdruckerei GmbH. Die Herstellung, Personalisierung und Lieferung der Führerscheine erfolgt auf der Grundlage eines Rahmenvertrages zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdruckerei GmbH. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.
  • Der Führerschein besteht aus zwei Seiten.
  • 2.
  • Beschreibung des Führerscheins
  • 2.1
  • Seite 1 (Vorderseite)
  • Seite 1 enthält:
      a)
    • Die Bezeichnung „FÜHRERSCHEIN“ sowie deren Wiederholung in den Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Unterdruck auf dem Führerschein.
    • b)
    • Die Aufschrift „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“ sowie das Zeichen der Europäischen Union (zwölf goldene Sterne in einem blauen Rechteck), in welches das Nationalitätszeichen D eingefügt ist.
    • c)
    • Folgende Daten zum Inhaber des Führerscheins und zu seiner Fahrerlaubnis entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Nummerierung; Nummer 8 (Wohnort) ist nicht vorhanden, da die Angabe nach der Richtlinie 2006/126/EG fakultativ ist und im deutschen Führerschein nicht ausgewiesen wird:
        1.
      • Name, Doktorgrad
      • 2.
      • Vorname
      • 3.
      • Geburtsdatum und -ort
      • 4a.
      • Ausstellungsdatum gemäß § 24a
      • 4b.
      • Datum des Ablaufs der Gültigkeit
      • 4c.
      • Name der Ausstellungsbehörde
      • 5.
      • Nummer des Führerscheins, die sich aus dem Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde, einer von dieser fortlaufend zu vergebenden Fahrerlaubnisnummer sowie einer Prüfziffer und der Nummer der Ausfertigung des Dokuments zusammensetzt.
      • 6.
      • Lichtbild des Inhabers
      • 7.
      • Unterschrift des Inhabers
      • 9.
      • Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die der Inhaber besitzt.
  • 2.2
  • Seite 2 (Rückseite)
  • Seite 2 enthält:
      a)
    • folgende Daten zur Fahrerlaubnis des Inhabers entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Nummerierung:
        9.
      • Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die der Inhaber besitzt. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet.
      • 10.
      • Das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse. Das Erteilungsdatum einzelner oder mehrerer Fahrerlaubnisklassen kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nummer 10 eingetragen sein. In diesen Fällen wird in der Spalte 10 mittels „*)“ darauf verwiesen.
      • 11.
      • Das Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen.
      • 12.
      • Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) zu den erteilten Fahrerlaubnisklassen in verschlüsselter Form gemäß Anlage 9. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen), die nur für eine Fahrerlaubnisklasse gelten, werden in der Zeile der jeweiligen Klasse vermerkt. Solche, die für alle Fahrerlaubnisklassen gelten, werden in der letzten Zeile der Spalte ausgewiesen.
      • 13.
      • Ein Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitznahme des Inhabers in diesem Staat.
      • 14.
      • Ein Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums der Fahrerlaubnis für eine oder mehrere Klassen (s. Nummer 10).
    • b)
    • Die Erläuterungen zum Inhalt der Felder 1 bis 4c, 5 sowie 10 bis 12.
  • 3.
  • Muster des Führerscheins (Muster 1)




II. Muster des Dienstführerscheins der Bundeswehr (Muster 2)

Farbe: hellgrau; dreifach gefaltet, Breite 4 x 74 mm, Höhe 105 mm; Typdruck



Vorderseite



Rückseite

III. Muster des Dienstführerscheins
der Bundespolizei und der Polizei (Muster 3)

Material: Neobond – 200 g/m2







IV. Muster für den Führerschein zur Fahrgastbeförderung (Muster 4)

Farbe: hellgelb; Breite 74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck; vierseitig

Vorbemerkungen



    1.
  • Anstelle der Streichung der nicht zutreffenden Berechtigungen können die zutreffenden Berechtigungen allein eingetragen werden; dann entfällt der Hinweis „*) Nichtzutreffendes streichen“.
  • 2.
  • Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.

(Vordere Außenseite)(Hintere Außenseite)
(nicht wiedergegeben)(nicht wiedergegeben)
(Linke Innenseite)(Rechte Innenseite)
(nicht wiedergegeben)(nicht wiedergegeben)

Anlage 8a

(zu § 22 Absatz 4 Satz 7)



Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF)

Vorbemerkungen



    Farbe:
  • rosa
  • Format:
  • DIN A5
  • Umfang:
  • 1 Blatt, einseitiger Druck
  • Trägermaterial:
  • Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m2 ohne optische Aufheller

In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:

    1.
  • als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv „Bundesadler“,
  • 2.
  • nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern,
  • 3.
  • chemische Reagenzien.
Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf. Abweichungen vom nachstehenden Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.



Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (VNF)Vordrucknummerierung
Diese Bescheinigung dient anstelle des Führerscheins befristet zum Nachweis der Fahrerlaubnis im Inland. Sie ist nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Beim Führen von Kraftfahrzeugen ist sie mitzuführen und zuständigen Personen bei Kontrollen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers
Diese Bescheinigung ist bis zur Aushändigung des Führerscheins, längstens jedoch bis zum gültig; soweit die Bescheinigung maschinell ausgefüllt ist, ist sie auch ohne Unterschrift der ausstellenden Behörde gültig.
Führerschein-Nr. (soweit vorhanden):
Fahrerlaubnisbehörde:
Ort:
Ausstellungsdatum:
Ausgehändigt durch die Fahrerlaubnisbehörde/den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr am:
(Stempel)

(Unterschrift und Stempel der Fahrerlaubnisbehörde/des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr)*
Name, Vorname:
geboren am:in:
ist berechtigt, Kraftfahrzeuge folgender Klasse/n zu führen:
KlasseErteilungsdatumKlassenbezogene Beschränkung/Auflagen/Zusatzangaben gem. Anlage 9 FeV
AM
A1
A2
A
B
C1
C
D1
D
BE
C1E
CE
D1E
DE
L
T
Allgemeingültige Beschränkungen/Auflagen/Zusatzangaben:


Nichtzutreffendes ist zu streichen.Nicht erteilte Klassen sind durch einen Strich entwertet.

Anlage 8b

(zu § 48a)



Muster der Prüfungsbescheinigung zum
„Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“

Vorbemerkungen



    Farbe:
  • rosa
  • Format:
  • DIN A5
  • Umfang:
  • 1 Blatt, einseitiger Druck
  • Trägermaterial:
  • Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m2 ohne optische Aufheller
In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:
    1.
  • als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv „Bundesadler“,
  • 2.
  • nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern,
  • 3.
  • chemische Reagenzien.
Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf. Abweichungen vom Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.



Prüfungsbescheinigung zum
„Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“
Vordrucknummerierung
Diese Bescheinigung dient anstelle des Führerscheins befristet zum Nachweis der Fahrerlaubnis im Inland. Sie ist nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Beim Führen von Kraftfahrzeugen ist sie mitzuführen und zuständigen Personen bei Kontrollen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers
Diese Bescheinigung ist bis zur Aushändigung des Führerscheins, längstens jedoch bis zum gültig; soweit die Bescheinigung maschinell ausgefüllt ist, ist sie auch ohne Unterschrift der ausstellenden Behörde gültig.
Führerschein-Nr. (soweit vorhanden):
Fahrerlaubnisbehörde:
Ort:
Ausstellungsdatum:
Ausgehändigt durch die Fahrerlaubnisbehörde/den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr am:
(Stempel)

(Unterschrift und Stempel der Fahrerlaubnisbehörde/des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr)*
Name, Vorname:
geboren am:in:
ist berechtigt, Kraftfahrzeuge folgender Klasse/n zu führen:
KlasseErteilungsdatumKlassenbezogene Beschränkung/Auflagen/Zusatzangaben gem. Anlage 9 FeV
B
BE
B96
AM
L***
Allgemeingültige Beschränkungen/Auflagen/Zusatzangaben:


Namentlich benannte Personen

NameVornameGeburtsdatum

Nichtzutreffendes ist zu streichen.Nicht erteilte Klassen sind durch einen Strich entwertet.Nur auszufüllen, wenn kein Führerschein vorhanden ist oder kein Führerschein ausgehändigt werden soll.

Anlage 8c

(zu § 25b Absatz 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926


Vorbemerkungen

    1.
  • Der Internationale Führerschein nach Artikel 7 und Anhang E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und 36 weißen Innenseiten. Die Seite 37 ist zum Herausklappen eingerichtet.
  • 2.
  • Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 3 bis 35 und 37 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seiten 36 und 38 bleiben frei.
  • 3.
  • Ausfertigungen dieses Internationalen Führerscheins nach Muster 7 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der Fassung vom 1. Januar 1964 sind weiterhin gültig.
  • 4.
  • Die Fahrzeugklassen werden wie folgt definiert:
      A
    • Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht bestehend aus dem Leergewicht und der bei der Zulassung für zulässig erklärten größten Belastung 3 500 kg nicht übersteigt,
    • B
    • Kraftfahrzeuge, deren wie oben gebildetes Gesamtgewicht 3 500 kg übersteigt,
    • C
    • Krafträder mit und ohne Beiwagen.
  • 5.
  • Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2 sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:

    deutsche
    Fahrerlaubnisklasse
    internationale
    Fahrerlaubnisklasse
    Beschränkungen
    A1C, AC 125 cm3
    C 11 kW
    C 0,1 kW/kg
    A: dreirädrige Kfz 15 kW
    A2CC 35 kW
    C 0,2 kW/kg
    AC, AA: nur dreirädrige Kfz
    BA
    C1BB 7 500 kg
    CB
    D1BB: nur Kraftomnibusse, Anzahl Plätze außer dem
    Führersitz 16
    DBB: nur Kraftomnibusse


  • 6.
  • Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2a sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:

    deutsche
    Fahrerlaubnisklasse
    internationale
    Fahrerlaubnisklasse
    Beschränkungen
    A1CC 125 cm3
    C 11 kW
    A beschränktCC 35 kW
    C 0,2 kW/kg
    AC
    BA
    C1BB 7 500 kg
    CB
    D1BB: nur Kraftomnibusse 8 m, Anzahl Plätze außer dem Führersitz 16
    DBB: nur Kraftomnibusse


    Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Beschränkungen, die sich aus der unterschiedlichen Definition der Fahrerlaubnisklassen, der Bestandsschutzregelungen sowie eignungsbedingter Einschränkungen ergeben, eintragen.

(Vorderseite des ersten Umschlagblattes)

(nicht wiedergegeben)

(Rückseite des ersten Umschlagblattes)

(nicht wiedergegeben)

(nicht wiedergegeben)

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